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noch Anlage 10b
(5) Weiterverwendung ist jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke,
die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar.
(6) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf ein Unternehmen bezogene
Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes
Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet
ist, dem Geheimnisträger Schaden zuzufügen.
Teil 2
Transparenz-Plattform
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
(1) Auf der Transparenz-Plattform des Landes werden vorbehaltlich der §§ 14 bis 17 die in § 7 genannten
Informationen in elektronischer Form zugänglich gemacht.
(2) Bereits vorhandene Informationsangebote können vorbehaltlich der §§ 14 bis 17 in die Transparenz-Plattform integriert werden.
(3) Die Transparenz-Plattform enthält eine Suchfunktion sowie eine nicht anonyme Rückmeldefunktion. Die
Rückmeldefunktion soll es den Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, vorhandene Informationen zu bewerten
und auf Informationsdefizite und Informationswünsche aufmerksam zu machen.
§ 7 Veröffentlichungspflichtige Informationen
(1) Der Veröffentlichungspflicht auf der Transparenz-Plattform im Sinne des § 6 unterliegen vorbehaltlich der
§§ 14 bis 17
1.
Ministerratsbeschlüsse; diese sind zu erläutern, soweit dies für das Verständnis erforderlich ist; Beschlüsse
zum Abstimmungsverhalten im Bundesrat sind nur im Ergebnis zu veröffentlichen,
2.
Berichte und Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag,
3.
in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen,
4.
die wesentlichen Inhalte von Verträgen von allgemeinem öffentlichen Interesse mit einem Auftragswert
von mehr als 20.000,00 EUR, soweit es sich nicht um Beschaffungsverträge oder Verträge über Kredite
und Finanztermingeschäfte handelt,
5.
Haushalts-, Stellen-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne,