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noch Anlage 10b
§ 3 Anwendungsbereich, transparenzpflichtige Stellen
(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie in
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben; § 7 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Für den Zugang zu
amtlichen Informationen ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes auch eine natürliche oder juristische Person des
Privatrechts, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder
dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde. Für den Zugang zu Umweltinformationen
ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes auch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts,
1.

die aufgrund von Bundes- oder Landesrecht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder
Dienstleistungen erbringt, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen oder

2.

die öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt, die im Zusammenhang
mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegt.

Öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft.
(3) Eine Kontrolle nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 liegt vor, wenn
1.

die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der
öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte
verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder

2.

ein oder mehrere Träger der öffentlichen Verwaltung alleine oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar

3.

a)

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,

b)

über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder

c)

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können oder

mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen mittelbar oder unmittelbar über eine
Mehrheit nach Nummer 2 verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 2 Satz 3
Nr. 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(4) Dieses Gesetz gilt für den Landtag, die Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

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