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Anlage 10b
Landestransparenzgesetz (LTranspG) Rheinland-Pfalz
LTranspG vom 27.11.2015 (GVBl. 2015, 383)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Zugang zu amtlichen Informationen und zu Umweltinformationen zu
gewähren, um damit die Transparenz und Offenheit der Verwaltung zu vergrößern.
(2) Auf diese Weise sollen die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft gefördert, die
Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessert, die Nachvollziehbarkeit von politischen Entscheidungen erhöht, Möglichkeiten der demokratischen Teilhabe gefördert sowie
die Möglichkeiten des Internets für einen digitalen Dialog zwischen Staat und Gesellschaft genutzt werden.
(3) Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Sie finden ihre Grenzen in
entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen.
§ 2 Anspruch auf Zugang zu Informationen
(1) Das Land errichtet und betreibt eine elektronische Plattform (Transparenz-Plattform), auf der die Verwaltung Informationen von Amts wegen bereitstellt. Natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern haben jederzeit Anspruch auf
1.
Bereitstellung und Veröffentlichung der Informationen, für die eine Veröffentlichungspflicht gesetzlich
vorgeschrieben ist, auf der Transparenz-Plattform,
2.
Zugang zu den auf der Transparenz-Plattform gemäß den Bestimmungen des Teils 2 veröffentlichten Informationen.
Satz 2 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger sind.
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Personen und nicht rechtsfähigen Vereinigungen haben darüber
hinaus einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, der durch Antrag geltend zu machen ist. Ein rechtliches
oder berechtigtes Interesse muss nicht dargelegt werden.
(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen, die Auskunftserteilung, die Übermittlung oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln, gehen diese Rechtsvorschriften mit Ausnahme des § 29 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.