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4.10.5 Auf der Suche nach der Ölspur
Nach anfänglichen Vorbehalten gewährte die Bundesanstalt für Straßenwesen Zugang zu einem Gutachten zu
Reinigungsverfahren bei Ölunfällen.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hatte ein Gutachten mit dem Titel „Anforderungen an die Reinigungsqualität sowie Abnahmeverfahren bei der Reinigung von Ölspuren“ in Auftrag gegeben, in welchem die
verschiedenen Reinigungsverfahren bei Ölunfällen untersucht werden sollten. Sie lehnte den Informationszugang hierzu zunächst ab, da das Gutachten noch nicht vorliege. In einem späteren Schreiben teilte die BASt mit,
das Gutachten liege noch immer nicht vor, sondern lediglich eine „Vorstudie“, deren Veröffentlichung der Zustimmung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfe. Hiermit begnügte sich
der Petent jedoch nicht und bat mich um Vermittlung.
Wie in etlichen anderen Fällen stellte sich auch hier die Frage nach der Rechtsgrundlage und damit letztlich
auch nach meiner Ombudsfunktion und meinen Kontrollbefugnissen, die das Gesetz mir derzeit nur für den
Informationszugang nach dem IFG gewährt.
Kasten zu Nr. 4.10.5
§ 12 Informationsfreiheitsgesetz
(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für
den Datenschutz wahrgenommen.
(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und
Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
Auch in diesem Fall war wieder einmal fraglich, ob der Petent Umweltinformationen i. S. d. Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) oder amtliche Informationen i. S. d. IFG begehrte. Wäre es hier um Informationen nach dem UIG gegangen, hätte ich die Bundesanstalt für Straßenwesen zwar um ihre Stellungnahme bitten
können, bei Verweigerung aber keine Kontroll- und Beanstandungsmöglichkeit gehabt.
Die Anwendung des UIG lag hier nicht ganz fern, weil die Reinigung nach Ölunfällen insbesondere auch dem
Gewässerschutz dient und somit ein Fall des § 2 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a) UIG zumindest denkbar
schien.
Letztlich musste diese Frage aber nicht vertieft werden, da die Bundesanstalt für Straßenwesen sich kooperativ
verhielt und mir mitteilte, man habe bereits vor dem Antrag des Petenten über einen Entwurf des Gutachtens
verfügt, jedoch aufgrund erheblicher Differenzen mit dem Gutachter über die notwendige wissenschaftliche
Qualität der Ausarbeitung von einer Veröffentlichung abgesehen.
Dem Petenten wurde schließlich eine kommentierte Fassung des Gutachtens zur Verfügung gestellt, womit das
Vermittlungsverfahren letztlich dem Petenten zum Erfolg verhalf.