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Der Petent hat sich daraufhin an mich gewandt. In seinem Schreiben hat er noch einmal ausdrücklich sein Interesse an allen Informationen, die zur Beschlussfassung geführt haben, deutlich gemacht.
Das Zugangsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes erfasst grundsätzlich alle amtlichen Informationen öffentlicher Stellen des Bundes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG). Amtliche Information im Sinne des Gesetzes ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung (§ 2 Nummer 1 IFG). Der Begriff erfasst alle Formen
von bei der Behörde vorhandenen Aufzeichnungen.
Der GBA hat mir bestätigt, dass ihm außer dem Beschlusstext und dem zusammenfassenden Bericht keine weiteren Unterlagen vorliegen und die begehrten Informationen nicht vorhanden sind: Der GBA besteht erst seit
dem Jahr 2004. Erst seit seiner Neukonstituierung im Jahre 2008 werden alle Richtlinien, Beschlüsse sowie die
zugrundeliegenden Beschlussunterlagen archiviert und - soweit sie nicht der Vertraulichkeit unterliegen - auf
den Internetseiten veröffentlicht.
Die Ausführungen des GBA waren für mich deshalb nachvollziehbar.
4.8.6
Zugang zu den Vergabeunterlagen zur Unabhängigen Patientenberatung
Die Vergabeunterlagen des GKV-Spitzenverbands zur Ausschreibung des Verfahrens zur Förderung einer
unabhängigen Patientenberatung unterliegen zumindest nach Abschluss des Vergabeverfahrens dem IFG.
Der GKV-Spitzenverband hatte im Oktober 2014 die nächste Förderphase der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) für die Jahre 2016 bis 2022 ausgeschrieben. Die UPD ist eine gemeinnützige GmbH mit Sitz in
Berlin, die die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Patientinnen und Patienten in gesundheitlichen und
gesundheitsrechtlichen Fragen qualitätsgesichert und kostenfrei informieren und beraten soll.
Der bisherige Auftragnehmer war mit der Vergabeentscheidung an einen Konkurrenten nicht einverstanden und
rief daraufhin die zuständige Vergabekammer an. Mit einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz begehrte die Antragstellerin umfassenden Zugang zu den Unterlagen des GKV zu diesem Vergabeverfahren.
Der GKV-Spitzenverband lehnte den Zugang unter Hinweis auf § 17 Absatz 3 EG Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) teilweise ab und wies im Übrigen darauf hin, es fehle die in § 7 Absatz 1
Satz 3 IFG vorgesehene Antragsbegründung. Angebote und Anlagen hierzu sowie die Bewertung der Angebote
seien nach dem Vergaberecht auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Der GKV-Spitzenverband verwies hier auf den Vorrang der VOL/A als - nach seiner Auffassung - spezieller und gegenüber dem IFG vorrangiger Regelung, wollte die Ablehnung zugleich aber auch auf § 3 Nummer 4
IFG stützen, der anderweitig durch Rechtsnorm begründete Amts- oder Berufsgeheimnisse und sonstige
Geheimhaltungsverpflichtungen auch für das IFG verbindlich macht.
Im Vermittlungsverfahren konnte ich erreichen, dass sich der der GKV-Spitzenverband zu einer erneuten Überprüfung seiner Position und zur Drittbeteiligung der Bieter bereit erklärte. Das Ergebnis stand bei Redaktionsschluss noch aus.
Bereits in meinem 2. Tätigkeitsbericht habe ich mich zur Anwendbarkeit des IFG im Bereich der öffentlichen
Auftragsvergabe geäußert (siehe dort Nr. 2.1.4). Insbesondere nach Abschluss des Vergabeverfahrens besteht
meiner Ansicht nach kein Bedürfnis mehr, einen Informationszugang umfassend abzulehnen. Die den Bietern
auch nach Abschluss des Verfahrens zuzusichernde Vertraulichkeit, insbesondere im Hinblick auf Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, kann über den Ausnahmegrund des § 6 Satz 2 IFG hinlänglich abgedeckt werden. Somit
bedarf es hier wie auch in gleich gelagerten Fällen einer umfassenden inhaltlichen Prüfung des IFG-Antrags und