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jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen darstelle und daher gemäß § 6 Satz 2 IFG nur mit deren Zustimmung offenbart werden dürfe.
Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Nach erneuter Beteiligung der Zulassungsinhaber änderte
das PEI seine Entscheidung teilweise ab und entschied differenziert: Zusätzlich wurde informiert über die Anzahl der im Zeitraum 2000 bis 2006 freigegebenen Impfstoffdosen der Humanimpfstoffe von Zulassungsinhabern, deren Zulassung bereits 2006 oder früher erloschen waren. Im Übrigen blieb es bei der Ablehnung - sofern
der Freigabe nicht zugestimmt worden war -, und zwar für die Anzahl der im Zeitraum 2000 bis 2006 freigegebenen Impfstoffdosen der Humanimpfstoffe, sofern die Zulassungen nicht erloschen sind, und für die Anzahl
der im Zeitraum 2007 bis 2010 freigegebenen Impfstoffdosen.
Bei der jährlichen Gesamtzahl der freigegebenen Impfdosen handele es sich um ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis des jeweiligen Zulassungsinhabers. Informationen über die Anzahl freigegebener Impfstoffdosen
ermöglichten es einem Mitbewerber, Rückschlüsse auf Produktionskapazitäten und Produktionsverfahren, produzierte und (indirekt) verkaufte Mengen und unternehmensinterne Kostenstrukturen/Preiskalkulationen zu
ziehen.
Auch die Tatsache, dass der Kläger lediglich die jährliche Gesamtzahl der Impfstoffdosen pro Produkt ohne
Zuordnung zu einzelnen Zulassungsinhabern begehre, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Addition der
jährlichen Freigabezahlen von mehreren Zulassungsinhabern ein und desselben Produkts zu einer Gesamtzahl
führe nur dann zu einer Anonymisierung der Information, wenn die jährlichen Freigabezahlen von mindestens
drei Zulassungsinhabern addiert werden könnten.
Nach erfolglosem erneutem Widerspruchsverfahren erhob der Antragsteller Klage, die vom VG Darmstadt (Urteil vom 25.11.2014, Az. 7 K 1141/12.DA; n.v. S. 11 f) abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Gericht
u. a. aus:
Kasten a zu Nr. 4.8.2
VG Darmstadt, Urteil vom 25. November 2014, Az. 7 K 1141/12.DA
„Dem Informationsanspruch des Klägers steht jedoch die Bestimmung des § 6 Satz 2 IFG entgegen. Nach dieser
Vorschrift darf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene
eingewilligt hat. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogene
Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Während Betriebsgeheimnisse sich im Wesentlichen auf technisches bzw. produkt- und produktionsbezogenes Wissen beziehen, betreffen Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Interesse
besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 2111/03 - BVerfGE 115, 205
[230 f.]; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rdn. 50; Urteil vom 28. Mai 2009
- 7 C 18.08 -, juris, Rdn. 12 f.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die begehrte Information für sich genommen
bereits ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt. Ausreichend ist, wenn die Offenlegung der Information
ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom
24. September 2009, a. a. O., Rdn. 55). Die Wettbewerbsrelevanz einer Information ist anhand der Frage zu
beurteilen, ob die Kenntnis bestimmter Daten Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Umstände wie die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie und/oder die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des
Unternehmens zulässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2007, - 12 B 9/07, juris).“

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