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4.8
4.8.1

Bundesministerium für Gesundheit
Keine Verträge zu Lasten Dritter!

Der Informationszugang kann nicht „außerhalb des IFG“ durch Vertrag zu Lasten Dritter ausgeschlossen
werden.
Ein Antragsteller hatte bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Listen über die im Verfahren der
ambulanten Psychotherapie von der KBV bestellten Gutachter beantragt (Gutachterlisten nach § 12 der von der
KBV mit dem GKV-Spitzenverband abgeschlossenen Psychotherapie-Vereinbarung). Diese verweigerte die
Herausgabe und wies in ihrer Stellungnahme mir gegenüber darauf hin, diese Listen enthielten personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgesetze und dürften daher „zur Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Gutachter nicht ohne eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage und insoweit lediglich
zweckgebunden herausgegeben werden“.
Wie die KBV erläuterte, würden die Gutachterlisten gemäß § 10 Absatz 3 der Psychotherapie-Vereinbarung den
Krankenkassen zur Verfügung gestellt, um diesen die Verteilung der Gutachteraufträge an die Gutachter zu
ermöglichen. Eine Weitergabe der Listen an Dritte sei nicht vorgesehen. § 5 IFG stehe daher dem Informationszugang entgegen.
Dieser Sichtweise konnte ich mich nicht anschließen. Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 IFG darf
nur in den Fällen zurückgewiesen werden, in denen die Voraussetzungen eines der gesetzlichen Ausschlusstatbestände der §§ 3 bis 6 IFG erfüllt sind. Eine Vereinbarung, an der noch nicht einmal der potenzielle bzw. künftige Antragsteller beteiligt ist, und deren zugangsausschließende Funktion im IFG mit keinem Wort angesprochen wird, kann den gesetzlichen Anspruch auf freien Informationszugang nicht ausschließen. „Verträge zu
Lasten Dritter“, die den Informationszugang für diese Dritten „sperren“, erlaubt das IFG nicht. Meine Rechtsauffassung habe ich der KBV mitgeteilt.
Diese blieb bei ihrer ablehnenden Position: Im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung sehe sie Besonderheiten, die es rechtfertigten, die Gutachterliste Dritten nicht ohne begründetes Interesse zur Kenntnis zu geben.
Zur Klärung der offenen Fragen und weil gleichzeitig im Gemeinsamen Bundesausschuss Beratungen zur Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinie stattfanden, die auch Auswirkungen auf die Psychotherapie-Vereinbarung haben konnten, fand ein Beratungsgespräch mit Vertretern der KBV, des
GKV-Spitzenverbandes und der BfDI statt.
Dabei ging es darum, ob § 5 Absatz 3 IFG den Informationszugang zu den fraglichen Daten der Gutachter eröffnet oder ob hier die allgemeine Regel des § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG Anwendung findet.

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