Drucksache 18/12850
a)

– 966 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu den Umständen der Beweisaufnahme

In der Sitzung am 4. Dezember 2014 erklärte der Vertreter des Bundeskanzleramtes, die vom Zeugen S. L.
erwähnte Operation des BND sei zwar untersuchungsgegenständlich, die Nennung ihres vollen Namens, der
auch in bereits dem Ausschuss vorgelegten Akten stets verkürzt sei, sei indes von der Aussagegenehmigung
für den Zeugen nicht umfasst. Der Name sei „zu konsultieren“5411, also Gegenstand des mit den Regierungen
der Five Eyes durchzuführenden Konsultationsverfahrens [dazu siehe Erster Teil, dort unter B.III.5.c)]. An
der Einstufung des vollständigen Namens der Operation GLO… und weiterer operativer Einzelheiten als
GEHEIM oder auch STRENG GEHEIM hat die Bundesregierung während der weiteren Beweisaufnahme
des Ausschusses festgehalten.
Der Ausschuss hat mit Beweisbeschlüssen vom 18. Dezember 20145412 die einschlägigen Akten des BND
beigezogen. Die darauf vorgelegten Akten sind – bis auf zwei als VS-NfD eingestufte Ordner5413 – STRENG
GEHEIM5414 und GEHEIM5415 eingestuft, wobei auch die GEHEIM eingestuften Akten dem Ausschuss –
weil es sich um einen „sensitiven operativen Vorgang des Bundesnachrichtendienstes im Zusammenhang
mit einem ausländischen Nachrichtendienst“ handele – mit der „Bitte“ vorgelegt wurden, „diese nur zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages bereitzuhalten“5416, was eine Nutzung der
Akten in entsprechend hoch eingestufter Sitzung für Vorhalte an Zeugen ermöglichte.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 hat die Bundesregierung dem Ausschuss mitgeteilt, dass die den Akten
zunächst vorläufig entnommenen, (auch) die Operation GLO… betreffenden Dokumente und Informationen
dem Ausschuss, nachdem das Bundeskanzleramt diese Informationen „mit dem Herausgeber konsultiert“
und „nach Abwägung der widerstreitenden Interessen“ so entschieden habe, endgültig nicht zur Verfügung
gestellt werden könnten.5417
b)

Presseberichterstattung

Am 14. Dezember 2014 berichtete Spiegel Online5418 über eine – neben EIKONAL – angebliche weitere
Kooperation des BND mit einem US-Nachrichtendienst, bei der es um einen Datenabgriff in Deutschland
gehe. Die Operation habe den Codenamen „Globe“ getragen. Im Einzelnen heißt es dort:
„Im Jahr 2005 wandte sich der BND an die deutsche Tochter eines US-Netzbetreibers
und forderte Zugang zu Kommunikationsverbindungen des Unternehmens in Düsseldorf. Die weltweit agierende Firma hielt zunächst Rücksprache mit der amerikanischen Muttergesellschaft. Schließlich einigte man sich auf eine Zusammenarbeit unter

5411)
5412)
5413)
5414)
5415)
5416)
5417)
5418)

Wolff (BK), Protokoll-Nr. 26 II – Auszug offen, S. 11.
Beweisbeschlüsse BND-19 und BND-21.
MAT A BND-21-1a / MAT A BND-19-1a sowie MAT A BND-21-1b / MAT A BND-19-1b (VS-NfD).
MAT A BND 19-1d / BND 21-1d (Tgb.-Nr. 29/15 – STRENG GEHEIM).
MAT A BND 19-1c / BND 21-1c (Tgb.-Nr. 99/15 – GEHEIM, nur zur Einsicht in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages); MAT A BND-19/5 / MAT A BND-21/4 (Tgb.-Nr. 126/15 – GEHEIM, nur zur Einsicht in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages).
Übersendungsschreiben (ohne Anlagen offen) zu MAT A BND 19-1c / BND 21-1c (Tgb.-Nr. 99/15 – GEHEIM) und Übersendungsschreiben (ohne Anlagen offen) zu MAT A BND-19/5 / MAT A BND-21/4 (Tgb.-Nr. 126/15 – GEHEIM).
Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 19. Mai 2016 (Tgb.-Nr. 259/16 – GEHEIM, ohne Anlagen VS-NfD – insoweit offen).
Spiegel Online vom 14. Dezember 2014 „BND kooperierte beim Abgreifen von Daten mit der CIA“.

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