Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 955 –
Drucksache 18/12850
Der Ausschuss hat ferner unter Angabe einer Aktenfundstelle aus einer nur in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einzusehenden Akte5326 die Beiziehung weiterer Beweismittel zu einem bei EIKONAL eingesetzten „Kontrollsystem“ beschlossen.5327 Das Bundeskanzleramt hat auf bereits beigezogene Unterlagen verwiesen und im Übrigen nach bestem Wissen und Gewissen Vollständigkeit erklärt.5328
Zu diesem Kontrollsystem befragt, hat der Zeuge W. K. ausgesagt, dieses sei von Seiten der BND-Zentrale
eingerichtet worden. Der Zweck sei folgender gewesen:
„Dieses System sollte nur feststellen, ob es einen Unterschied gab zwischen den Selektoren, die nach der Prüfung dann für die Erfassung vorgesehen waren, und den Selektoren, die tatsächlich in der Erfassung waren. Das diente nicht dazu, die Selektoren
zu prüfen.“5329
Man habe sich hierzu nach Angaben des Zeugen W. K. nicht mit den einzelnen Selektoren beschäftigen müssen. Man habe nur schauen müssen, ob es einen mengenmäßigen Unterschied gegeben habe. Inhaltlich habe
man nur schauen müssen, wenn man einen Unterschied festgestellt habe.5330
In eingestufter Sitzung hat der Zeuge W. K. nähere Angaben zu diesem Sachverhalt gemacht.5331 Er hat gemutmaßt, dass die Idee zu diesem Kontrollsystem von ihm selbst gekommen sei.5332 Sein vorgesetzter Unterabteilungsleiter im BND habe dem Verfahren zugestimmt.5333
Wann das Kontrollsystem einsatzbereit war, ist eingestuften Akten zu entnehmen.5334
dd)
Manuelle Nachkontrolle auf G 10
Eventuell nicht automatisiert herausgefiltertes G 10-Material wäre nach Einschätzung des bis Juni 2006 amtierenden Abteilungsleiters 2 im BND, dem Zeugen Breitfelder, in der JSA erkannt worden, da „ständig händisch zwischendurch manuell überprüft worden sei.“5335 Der Zeuge W. K. hat in eingestufter Sitzung berichtet, dass der Zeuge Breitfelder die manuelle Nachkontrolle angeordnet habe, um eine 100-prozentige Filterung sicherzustellen.5336
Diesem Vorgehen lag nach Aussage des Zeugen Breitfelder die Befürchtung zugrunde, dass aufgrund von
technischen Unzulänglichkeiten oder Fehlern ungewollt G 10-Daten abfließen könnten:
„Wir hatten die Furcht, dass, ohne dass wir es merken, G 10-Material irgendwie abfließt, dass wir das nicht im Griff haben technisch; deswegen ja auch die Prozessunterbrechungen oft mit händischen Prüfungen. Das war der Kern unseres rechtlichen
5326)
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MAT A BND-9/6 (Tgb.-Nr. 20/14 – STRENG GEHEIM, pauschal herabgestuft auf GEHEIM, nur zur Einsicht in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages), Anl. 03, Ordner 186, Bl. 96 bis 98.
Beweisbeschluss BND-25.
MAT A BND-25 (VS-NfD – insoweit offen).
W. K., Protokoll-Nr. 48 I, S. 96, S. 97.
W. K., Protokoll-Nr. 48 I, S. 96.
W. K., Protokoll-Nr. 35 II (Tgb.-Nr. 180/15 – GEHEIM), S. 61 f.
W. K., Protokoll-Nr. 48 II – Auszug offen, S. 61 f.
W. K., Protokoll-Nr. 48 II – Auszug offen, S. 62.
MAT A BND-9/6 und BND-17/3 (Tgb.-Nr. 20/14 – STRENG GEHEIM, pauschal herabgestuft auf GEHEIM, nur zur Einsicht in
der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages), Ordner 186, Bl. 97.
Breitfelder, Protokoll-Nr. 30 II – Auszug offen, S. 108.
W. K, Protokoll-Nr. 118 II – Auszug offen, S. 67 f.