Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

Zur Duplizierung von Inhalten aus Glasfaserkabeln durch die Deutsche Telekom AG sei die betreffende Leitung ausgewählt worden, in die dann ein Splitter5280 eingesetzt worden sei.5281 Es habe sich um ein sogenanntes T-Stück gehandelt, das einen Abzweig erlaubt habe, ohne dass dadurch der Kommunikationsinhalt offenbart worden sei.5282 Zum technischen Ablauf der Dopplung hat der Zeuge Helfrich, damals Mitarbeiter der
Deutsche Telekom AG, erklärt:
„Also, wenn der Verkehr dupliziert werden sollte, wird genau eine Leitung identifiziert, die es betrifft. Dort wird dann mittels technischer Einrichtung ein sogenanntes
T-Glied gesetzt, egal, welcher Form. Der Verkehr wird dupliziert und zugeführt, ohne
dass wir inhaltliche Kenntnis bekommen.“5283
„Also ein T-Stück wird eingebaut, einfach ein Abzweig, der dann den Verkehr dupliziert und dann zuführt.“5284
Der Zeuge Golke hat dem Ausschuss diesen Vorgang ferner wie folgt dargestellt:
„Beim Provider: Der hat ja da Kabelstränge, also Glasfaser, und die werden dann mit
diesem T-Stück - - […] wie heißt es denn jetzt? - Splitter! Also, mit diesen optischen
Splittern werden die dann ausgekoppelt. Das ist einfach auch ein Ding. Das hat einen
Eingang, einen optischen Eingang, und zwei Ausgänge, wobei die eigentlich einfach
dupliziert sind. Es wird sozusagen Licht einfach ausgekop-pelt. Einer geht ganz normal zum Provider hin - da, wo es hin soll - und einer geht weiter zur Kopfstelle des
BNDs, der BND-Kopfstelle.“5285
Der Zeuge A. S. hat auf die Frage hin, ob er den Vorgang als „Kopie einer Strecke“ werten würde, geantwortet:
„Physikalisch ist es so, dass Sie das Signal, was auf der Leitung ist, in irgendeinem
Verhältnis teilen. Da es hier um Licht geht, spalten Sie eben einen Teil des Lichtes ab,
sagen wir mal, 90 zu 10, und leiten dann - - Also, 90 Prozent gehen weiter in der
Leitung, und 10 Prozent werden dann abgeleitet.“5286
Für den Datenausleitungsprozess bei der Deutsche Telekom AG sei keine BND-Technik eingesetzt worden.
Der Zeuge A. S. hat dazu ausgesagt:
„Es ist mir nicht bekannt, dass wir dem Provider irgendwelches Equipment zur Verfügung gestellt haben, um seine Dopplung vorzu-nehmen.“5287

5280)
5281)
5282)
5283)
5284)
5285)
5286)
5287)

Golke, Protokoll-Nr. 33 I, S. 18.
Vgl. Helfrich, Protokoll-Nr. 30 I, S. 16.
Helfrich, Protokoll-Nr. 30 I, S. 16.; vgl. A. S., Protokoll-Nr. 33 I, S. 74.
Helfrich, Protokoll-Nr. 30 I, S. 16.
Helfrich, Protokoll-Nr. 30 I, S. 16.
Golke, Protokoll-Nr. 33 I, S. 18.
A. S., Protokoll-Nr. 33 I, S. 74.
A. S., Protokoll-Nr. 33 I, S. 92.

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