Drucksache 18/12850

– 946 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

wurden bestimmte Leitungen markiert.5249 Der Zeuge S. L. hat dazu unter Vorhalt der betreffenden Aktenstelle5250 konkret erklärt:
„Ich interpretiere das jetzt so, dass der Betreiber uns die Strecken gelb markiert hat,
die für uns in Frankfurt theoretisch im Zugriff gewesen wären und die Auslandsstrekken gewesen wären. - [...] die Streckenbezeichnung, die jetzt hier markiert ist, ist meiner Ansicht nach vom Betreiber da markiert worden. Das heißt nicht, dass wir diese
Strecke aufgeschaltet hätten, sondern das war dann sozusagen der Hinweis des Betreibers, dass diese Strecke vor Ort aufschaltbar wäre.“5251
Die Deutsche Telekom AG habe ein Leitungsverwaltungssystem mit dem Namen RUBIN verwendet.5252 Anhand der in diesem System enthaltenen Streckenpläne habe erkannt werden können, von welchem Staat in
welchen Staat die betreffende Kommunikation vermittelt worden sei.5253
Die von der Deutsche Telekom AG markierten Leitungen sind vom Zeugen S. L. als Leitungen interpretiert
worden, die diese Bedingungen erfüllten.5254
Einzelheiten ergeben sich aus eingestuften Dokumenten.5255
aa)

Die Streckenauswahl als erste Filterstufe für den G 10-Schutz

Die Auswahl von Strecken, auf denen möglichst wenig G 10-geschützte Verkehre zu erwarten stehen, hat
auch in der Operation EIKONAL eine Rolle gespielt [zu dieser ersten Stufe einer Vermeidung der Erfassung
von G 10-Verkehren siehe schon unter F.III.6.b)].
So hat der Zeuge W. K. auf die Frage, wann die G 10-Filterung ansetze, ausgesagt, dies beginne bei der
Auswahl der Strecke, indem keine ausgewählt werde, die in Deutschland beginne oder ende.5256 An anderer
Stelle hat der Zeuge dazu weiter ausgeführt:
„Wenn Sie den Datenstrom schon einschränken können dadurch, dass Sie Strecken
auswählen, auf denen vermutlich viel, viel weniger grundrechtsrelevante Verkehre
sind als auf anderen, dann ist das schon der erste Filterschritt.“5257
„Die erste Ausscheidung ist bereits die Auswahl der Strecke und - wenn Sie jetzt hier
es so haben wollen - vielleicht die Glasfaser und auch innerhalb der Glasfaser schon,
welcher Anteil der Übertragungen, die da stattfinden. Das ist bereits die erste Auswahl.“5258

5249)
5250)
5251)
5252)
5253)
5254)
5255)
5256)
5257)
5258)

Vgl. S. L., Protokoll-Nr. 26 II – Auszug offen, S. 9.
MAT A D-2 (Tgb.-Nr. 62/14 – GEHEIM) (konkretes Fach wurde nicht angegeben, vermutlich aber Fach 5).
Vgl. S. L., Protokoll-Nr. 26 II – Auszug offen, S. 9.
Helfrich, Protokoll-Nr. 30 I, S. 19.
Helfrich, Protokoll-Nr. 30 I, S. 22.
S. L., Protokoll-Nr. 26 II – Auszug offen, S. 9, vgl. S. 35.
MAT A D-2 (Tgb.-Nr. 62/14 – GEHEIM), Fach 2, 4, 5.
W. K., Protokoll-Nr. 22 I, S. 12.
W. K., Protokoll-Nr. 22 I, S. 31.
W. K., Protokoll-Nr. 22 I, S. 10 f.

Select target paragraph3