Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„[...] Wäre es gerechtfertigt, eine solche G 10-Maßnahme zu treffen in strategischer
Hinsicht? Wenn das der Fall ist und man kommt dann in den ‚offenen Himmel‘, dann
wäre nach geltender Rechtslage daran nichts zu deuteln; denn die Entscheidung für die
strategische Maßnahme wäre ja gerechtfertigt. Anders ist es, wenn die G 10-Maßnahme nicht gerechtfertigt ist und man erzählt und uns berichtet, das geht schon in
Ordnung, in Wirklichkeit wir aber als Vehikel benutzt werden bei einer missbräuchlichen G 10-Anordnung, um in den ‚offenen Himmel‘ zu kommen. So sehe ich das.“5097
Dem damaligen Chef des Bundeskanzleramtes, Zeuge Dr. Frank-Walter Steinmeier, war der Begriff der
„G 10-Legende“ nur aus der Presse bekannt.5098 Er hat daran gezweifelt, ob der Begriff „den damaligen Motivationen wirklich ausreichend Rechnung“ trage.5099 Ergänzend hat er ausgeführt,
„[I]ch meine, was doch stattgefunden hat objektiv, ist, dass der G-10-Ausschuss mit
der Frage des Zugriffs von Daten von Deutschen oder nach Deutschland befasst worden ist, und das hat in der Öffentlichkeit eine bestimmte Benamung erfahren.“5100
Zur Frage, ob es sich tatsächlich um eine „G 10-Legende“ gehandelt habe, hat der damalige Abteilungsleiter 6 im Bundeskanzleramt Klaus-Dieter Fritsche ausgesagt, dass die G 10-Beschränkungsanordnung ihren
Grund gehabt hätte. Die Beschränkungsanordnung sei nicht ausschließlich eingeholt worden, um Routineverkehre zu erfassen.5101 Ergänzend hat er erläutert:
„Ich will es noch mal versuchen, meinen Standpunkt zu erläutern. Es geht zum einen
um die G 10-Maßnahmen - dann können wir gerechtfertigt auch G 10-geschützte Personen nach Genehmigung durch die Kommission aufgreifen -, und das andere geht
darum, die sogenannte strategische Routine durchzuführen, die im Wesentlichen Ausland im Ausland ist und wo das Ziel auch Ausländer im Ausland sind, und dafür hat
der BND zu sorgen, dass in dem Bereich G 10-relevante Personen, juristische und natürliche Personen, wenn sie hier hineingeraten, dann auch herausgefiltert werden. Ich
sehe hier einen definitiven Unterschied. Das eine ist die Genehmigung, um bewusst
auf G 10-geschützte Personen zuzugreifen, und das andere ist der Schutz von G 10geschützten Personen im Bereich der Routine.“5102
Der Zeuge Uhrlau hat in seiner Vernehmung zum Grund der Erwirkung einer G 10-Anordnung ausgeführt:
„Und der BND stellt Anträge auch als G 10-Anträge, weil nicht garantiert ist, dass da
ausschließlich Routineverkehre drin sind, also deswegen G 10-Antrag.“5103

5097)
5098)
5099)
5100)
5101)
5102)
5103)

Dr. de With, Protokoll-Nr. 43 II, S. 14.
Dr. Steinmeier, Protokoll-Nr. 91 I, S. 29.
Dr. Steinmeier, Protokoll-Nr. 91 I, S. 30.
Dr. Steinmeier, Protokoll-Nr. 91 I, S. 30.
Fritsche, Protokoll-Nr. 55 I, S. 64.
Fritsche, Protokoll-Nr. 55 I, S. 64.
Uhrlau, Protokoll-Nr. 53 I, S. 67.

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