Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

wesen. Und diese Rechtsfragen sind immer sehr stark vom Kanzleramt selbst mitbeantwortet worden. Von daher machte es schon Sinn, dass sozusagen das auf der Fachebene erörtert worden ist. Herr Uhrlau war dabei; aber im Prinzip gab es einen engen
Austausch, gerade was diese Rechtsfragen betrifft, zwischen der Fachebene des BND
und der Fachebene des Bundeskanzleramtes, und da war der Präsident in der Regel
nicht eingebunden. Und deswegen ist es nicht ungewöhnlich, dass der nicht dabei
war.“4961
Er selbst könne keine rechtliche Einschätzung bezüglich der Auswertung von bei G 10-Maßnahmen miterfassten Ausland-Ausland-Verkehren abgeben.4962 Er hat ergänzt:
„[…] wir haben das damals sicher intensiv geprüft, und das ist alles wahrscheinlich
ordentlich abgelaufen; aber ich kann Ihnen jetzt den Prüfungsprozess aus dem Gedächtnis nicht mehr nachvollziehen.“4963
Auch an die damals in den Gesprächen zwischen BND und Bundeskanzleramt gefundene Lösung zur Erfassung von Ausland-Ausland-Verkehren könne er sich nicht erinnern.4964
Vom seinerzeitigen Abteilungsleiter 2 im BND Breitfelder wurde die Erwirkung einer G 10-Beschränkungsanordnung als „sauberste Lösung“ empfunden.4965 Weiter hat der Zeuge angegeben, er wisse nicht, ob dies
„explizit“ so entschieden worden sei, doch:
„Es folgte eine […] konkludente Handlung der Beteiligten.“4966
„Ich war zufrieden, weil die Juristen nichts dagegen gesagt haben. Der Präsident hat
mich nicht zurückgehalten, also habe ich es gemacht.“4967
c)

Das Erfordernis einer Zertifizierung der zur Erfassung paketvermittelter Verkehre
eingesetzten Technik durch das BSI

Der BND musste – bevor er mit der Erfassung paketvermittelter Verkehre im Rahmen einer G 10-Maßnahme
bei der Deutsche Telekom AG beginnen konnte – das gemäß § 9 BSI-Gesetz4968 zuständige Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) um eine Zertifizierung des technischen Systems ersuchen,
das er für den Abgriff nutzen wollte. Diese Zertifizierung hatte auf Grundlage des § 27 Abs. 2 TKÜV (i.d.F.v.
2002)4969 zu erfolgen. Dort war festgelegt, welche Anforderungen für ein Gerät galten, das der BND zur
Erfassung bei einem Provider nutzen wollte, und sah deren Überprüfung durch das BSI vor.

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4969)

Dr. Hanning, Protokoll-Nr. 65 I, S. 37.
Dr. Hanning, Protokoll-Nr. 65 I, S. 37.
Dr. Hanning, Protokoll-Nr. 65 I, S. 38.
Dr. Hanning, Protokoll-Nr. 65 I, S. 38.
Breitfelder, Protokoll-Nr. 30 II – Auszug offen, S. 77.
Breitfelder, Protokoll-Nr. 30 II – Auszug offen, S. 78.
Breitfelder, Protokoll-Nr. 30 II – Auszug offen, S. 78.
Golke, Protokoll-Nr. 33 I, S. 7.
Entspricht § 27 Abs. 3 Nr. 5 TKÜV (i. d. F. v. 2005).

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