Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
gemacht wird und welches Ergebnis dann dabei herauskommt. Dieses Ergebnis, das
ist natürlich dann, was in XKeyscore gespeichert wird, im Endeffekt eine Datei."4750
Das Fehlen der Dateianordnung sei nach Ansicht Löwnaus nicht nur eine Formalie, sondern führe zur formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des Nutzens der Datei.4751 Es sei eine „unerlässliche Voraussetzung
für den Betrieb einer Datei, dass eine Dateianordnung vorliegt, bevor eben der Arbeitsbetrieb der Datei beginnt“.4752 Im Einzelnen hat sie in ihrer Zeugenvernehmung unterstrichen:
„Wir sind intern zu dem Ergebnis gekommen, dass unserer Meinung nach das Fehlen
einer Dateianordnung zu einer materiellen Rechtswidrigkeit führt. […] wir sind der
Meinung, dass es nicht nur formell rechtswidrig ist, sondern materiell rechtswidrig.
Das ist unser Ergebnis unserer Prüfung.“4753
„[…] Das ist also die eine Schiene: Was ist mit diesen Daten, die sie erheben, die sie
gar nicht haben dürften, auch nach BND-Gesetz nicht?
Und das Zweite ist eben - - das ist die Frage: Was ist die Folge einer fehlenden Dateianordnung? Und da bin ich der Ansicht, dass eine fehlende Dateianordnung nicht
nur dazu führt, dass es eine formelle Rechtswidrigkeit ist und man das einfach nachholen kann, sondern dass dies auch zu einer materiellen Rechtswidrigkeit zur Erhebung der Daten führt. Denn gerade die Dateianordnung ist eine wichtige Grundlage
dafür, festzulegen: Welche Daten werden zu welchem Zweck warum erhoben? […]
Bei einer Antiterrordatei wird das schon im Gesetz zum Teil, aber bei anderen Dateien
muss es eben im Rahmen einer Dateianordnung oder bei der Polizei im Rahmen der
Errichtungsanordnung so festgelegt werden und genau gesagt werden: Für welchen
Bereich erheben wir welche Daten für welchen Zweck?
Hinzu kommt, dass ja nicht nur die Erhebung, sondern auch die weitere Bearbeitung
dann hinzukommt. Jede Stufe, jede weitere Bearbeitung ist ein eigener Rechtseingriff
[…] Unabhängig vom vorangegangenen, nachfolgenden Eingriffstatbestand ist jede
Stufe ein eigener Eingriffstatbestand. Das ist auch Meinung des Bundesverfassungsgerichtes. Ja.“4754
Eine andere Meinung hat der ehemalige BfDI Peter Schaar in seiner Vernehmung als Zeuge vertreten. Die
Frage, ob eine fehlende Dateianordnung zur materiellen Rechtswidrigkeit der Maßnahme führe, hat er verneint und mitgeteilt:
„Das ist eine formale Ordnungsvorschrift, die - im Regelfall jedenfalls - nicht die
Rechtswidrigkeit der Datensammlung selber zur Folge hat. Allerdings ist das Problem,
4750)
4751)
4752)
4753)
4754)
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 108.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 43, S. 62.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 43.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 88.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 62.