Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
einzelnen, bei den Besuchen gewonnenen Erkenntnissen gegenüber dem Ausschuss eingelassen, worauf im
Folgenden eingegangen wird.
aa)
Fehlende Dateianordnung
Bei der Kontrolle vor Ort wurden nach Angaben der Zeugin Löwnau Dateien entdeckt, die der BfDI vorher
nicht bekannt waren. Das allein sei aus ihrer Sicht als Leiterin des Referats V bereits ein Grund zur Beanstandung gewesen.4742 Daneben seien mehrere Datenbanken vorgefunden worden, für die keine sogenannten
Dateianordnungen vorgelegen hätten.4743
Gemäß § 21 BNDG hat der Bundesnachrichtendienst für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen
Daten eine Dateianordnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 BVerfSchG zu treffen, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. In § 14 Abs. 1 S. 2 BVerfSchG ist wiederum festgelegt, dass der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit vor Erlaß einer Dateianordnung anzuhören ist.
Nach Angaben der Zeugin Löwnau habe die BND-Dienststelle Bad Aibling insgesamt sechs oder sieben
datenschutzrechtlich relevante Dateien eingesetzt.4744 Dateien für Arbeitsabläufe stellten keine Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten dar, weshalb diese ebenso wenig Gegenstand der Kontrolle gewesen
seien wie Personaldaten.4745 Von den datenschutzrechtlich relevanten Dateien seien aber nach Auffassung
der BfDI vier oder sechs ohne die erforderliche Dateianordnung eingesetzt worden.4746 Nur mit einer Dateianordnung sei aber sichergestellt, dass klar sei, zu welchem Zweck Daten erhoben und in dieser speziellen
Datei verarbeitet und genutzt würden.4747 Die Zeugin Löwnau hat zudem angemerkt, dass es daneben Datenbanken gegeben habe, in denen sowohl NSA-Daten als auch BND-Daten vorhanden gewesen seien. Nach
der persönlichen Auffassung der Zeugin Löwnau hätten diese nicht alle die für den Betrieb solcher Datenbanken notwendigen Erfordernisse erfüllt. Zumindest gelte dies für diejenigen Datenbanken, für die keine
Dateianordnung vorgelegen habe.4748
Auch bei XKEYSCORE [dazu unter D.V.3. und E.] habe es sich nach Ansicht der Zeugin Gabriele Löwnau
um eine Datei gehandelt, für die eine Dateianordnung erforderlich gewesen wäre. Es stelle eine Datei dar,
die zugleich eine Software sei, die von den USA zur Verfügung gestellt worden sei, aber nicht gemeinsam
betrieben werde. Die Einzelheiten hierzu seien jedoch eingestufte Informationen.4749
„Das ganze System ist halt sehr kompliziert. Man muss ja immer genau überlegen,
was jetzt mit wem verbunden ist. Und das im Kopf zu behalten, ist oft ein bisschen
kompliziert. [...] Uns ist ja gesagt worden, was da passiert in XKeyscore, was damit
4742)
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4748)
4749)
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 53.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 42, 53.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 24.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 25.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 42.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 43.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 42 f.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 104 ff..