Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat - genau wie ihre Vorgänger - keine andere
Möglichkeit, als Beanstandungen auszusprechen. Sie kann dann natürlich, je nachdem
was möglich ist unter Beachtung der VS-Vorgaben - es gibt ja Dinge, die kann man
auch öffentlich machen -, im Tätigkeitsbericht diese Sachen halt dokumentieren. Und
ja: Das sind die einzelnen rechtlichen Möglichkeiten, die es gibt. Andere gibt es nach
der jetzigen Rechtslage nicht. Das ist so.“4737
Auch nicht anders verhalte es sich, wenn die oder der BfDI sowie die Bundesregierung zu einzelnen Punkten
eine unterschiedliche Auffassung vertreten:
„Es ist unterschiedlich. Wir haben sehr oft wirklich die Erfahrung gemacht, dass eben
eine entsprechende Behörde, die wir kontrolliert haben, auf die Ergebnisse eingeht und
vielleicht was ändert; aber es gibt eben auch schon mal Dissens. Und wenn Dissens
besteht, dann hat die Bundesbeauftragte, der Bundesbeauftragte keine andere Möglichkeit, als eben diese Beanstandung und diese Beanstandung dann auch öffentlich zu
machen.“4738
Im konkreten Fall können nähere Einzelheiten der eingestuften Rechtsbewertung der BfDI entnommen werden.4739
Der Hintergrund der Einstufung ist von der Zeugin Löwnau erläutert worden:
„Wir haben, nachdem gefragt worden ist, ob diese Rechtsbewertung, die ja Geheim
eingestuft ist, runtergestuft werden kann […], das Bundeskanzleramt angeschrieben,
und zwar deswegen, weil natürlich die Rechtsbewertung nicht nur eine allgemeine
rechtliche Aussage enthält, sondern weil diese Rechtsbewertung ja immer auf Sachverhalte Bezug nimmt. Die Sachverhalte sind originäre Sachverhalte – in diesem Fall
– des Bundesnachrichtendienstes, und deswegen hat Frau Voßhoff das Bundeskanzleramt eingebunden. Und das Bundeskanzleramt hat gesagt, dass ihrer Meinung nach
dieses Dokument nicht heruntergestuft werden kann, weil eben geheime Inhalte drin
enthalten sind. Und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat daraufhin dann
noch mal diese Frage geprüft anhand der VSA und hat dann entschieden, dass dieses
Dokument eingestuft bleibt.“4740
Vor diesem Hintergrund hat die Zeugin Löwnau in ihrer Zeugenvernehmung vom 20. Oktober 2016 auch
hinsichtlich der Bitte, die wesentlichen Erkenntnisse der Kontrolle von Bad Aibling soweit wie möglich in
öffentlicher Sitzung zusammenzufassen, auf den eingestuften, nichtöffentlichen Teil der Vernehmung verwiesen.4741 Unabhängig davon hatte sie sich in ihrer Vernehmung vom 12. November 2015 jedoch bereits zu
4737)
4738)
4739)
4740)
4741)
Löwnau, Protokoll-Nr. 114 I, S. 28.
Löwnau, Protokoll-Nr. 114 I, S. 28.
Rechtsbewertung vom 15. März 2016, MAT A BfDI-8/5 (Tgb-Nr. 242/16 – GEHEIM).
Löwnau, Protokoll-Nr. 114 I, S. 22.
Löwnau, Protokoll-Nr. 114 I, S. 6; die Entscheidung über eine ggf. vorzunehmende Herabstufung von einzelnen Abschnitten des
eingestufen Protokolls-Nr. 114 II (Tgb.-Nr. 48/16 – STRENG GEHEIM) steht noch aus.