Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

vielleicht noch mal was zuschicken, was uns fehlte, und machen dann einen vollständigen Bericht. Das heißt, erster Teil: So und so hat sich der Sachverhalt für uns dargestellt; zweiter Teil: rechtliche Bewertung.
In diesem Fall ist das ganze Verfahren in Bad Aibling dermaßen komplex - es ist eben
nicht nur eine Datei, es sind verschiedene Dateien; es ist sehr komplex, sehr kompliziert, es überhaupt zu verstehen -, da haben wir uns gesagt: Es hat wenig Sinn, in
irgendeiner Weise eine rechtliche Bewertung zu machen, wenn wir uns erst mal nicht
klar darüber sind, ob wir den Sachverhalt wirklich richtig umfasst haben. Darum haben
wir in diesem Fall dann auch diesen Weg gewählt und haben gesagt: Wir machen erst
eine Sachverhaltsdarstellung. […] Es ist sehr, sehr umfangreich. Ich kenne keinen
vollständigen Bericht, der auch nur so lang ist, geschweige denn einen Sachverhalt.
Also, normal sind - was weiß ich - 10, 20, 25, vielleicht 30 Seiten insgesamt. Und
darum haben wir eben diesen Weg gewählt.“4730
Der Sachverhaltsbericht sei zuvor im März 2015 in einer ersten Fassung an das Bundeskanzleramt und den
BND mit dem Ziel geschickt worden, zu prüfen, ob der Sachverhalt richtig verstanden worden sei.4731 Zugleich seien weitere Informationen erbeten und mitgeteilt worden.4732 Die darauf ergangenen Schreiben des
BND seien alle in den Sachverhaltsbericht eingeflossen,4733 der auch dem PKGr zugeschickt worden sei.4734
Insoweit hätten parallel auch Gespräche der BfDI mit dem PKGr stattgefunden.4735
Auf der Grundlage des Sachstandsberichts wurde seitens der BfDI dann die rechtliche Bewertung vorgenommen. Eine solche beinhaltet generell das Fazit, ob bei einer Kontrolle durch die oder den BfDI Verstöße
gegen den Datenschutz festgestellt wurden. Gemäß § 25 BDSG kann die oder der BfDI in solchen Fällen
eine förmliche Beanstandung aussprechen, insbesondere wenn es sich um schwerwiegende Mängel handelt
oder eine Behörde sich weigert, einem festgestellten Mangel abzuhelfen.4736 In diesem Zusammenhang hat
die Zeugin Löwnau in ihrer Vernehmung allgemein die Möglichkeiten der BfDI dargelegt, wenn Verstöße
gegen den Datenschutz festgestellt werden:
„Wenn wir eine Behörde geprüft haben – egal ob es der BND ist oder das BKA oder
wer auch immer, die Bundesbehörden, für die wir zuständig sind - und wir haben Verfehlungen, Verstöße festgestellt, dann monieren wir die oder beanstanden sie im Zweifel auch. Und es wird natürlich dieser Bericht nicht nur an diese Behörde geschickt,
sondern auch an das entsprechende Ministerium - oder beim BND eben an das Bundeskanzleramt -, sodass auch dann im Prinzip die Fachaufsicht informiert ist über die
Dinge, die wir festgestellt haben - - und eben auch die Möglichkeit haben, dann dazu
Stellung zu nehmen. Und dann ist eben die Frage: Wird das abgestellt oder nicht? Die
4730)
4731)
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4733)
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4735)
4736)

Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 35.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 35.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 35 f.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 36.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 73.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 73.
Vgl. dazu Schaar, Protokoll-Nr. 31 I, S. 9.

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