Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den BND ist in § 9 BNDG
i.V.m. § 19 BVerfSchG geregelt. Werden also Informationen einschließlich personenbezogener Daten außerhalb des Geltungsbereichs des BNDG erhoben, findet § 9
BNDG nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BNDG keine Anwendung. In diesem Fall greifen auch
nicht die dortigen Vorgaben für eine Übermittlung.
Der Gesetzgeber sah sich bei Schaffung des BNDG vor dem Hintergrund des Urteils
des BVerfG zur Volkszählung zum Schutze des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
gehalten, für in Deutschland stattfindende Eingriffe in Lebenssachverhalte eine verfassungsgemäße Eingriffsbefugnis (betreffend die Datenerhebung sowie – Verarbeitung und Nutzung) zu schaffen. Anknüpfungspunkt ist hierbei der Lebenssachverhalt,
in den eingegriffen werden soll. Werden bspw. Daten durch Observationen in Deutschland erhoben, sind hierbei die vorgenannten Bestimmungen des BNDG zu beachten.
Für den BND als Auslandsnachrichtendienst wurde im BNDGesetz keine eigene Übermittlungsnorm für die Datenweitergabe an ausländische Stellen geschaffen, sondern
lediglich auf die Übermittlungsvorschrift des Inlandsdienstes BfV verwiesen.
Gleichzeitig war es dem Gesetzgeber aufgrund des völkerrechtlichen Souveränitätsprinzips verwehrt, in einem deutschen Gesetz Eingriffsbefugnisse für das und im Ausland zu schaffen. Vor diesem Hintergrund stellen Datenerhebungen, die ausschließlich
an ausländischen Lebenssachverhalten ansetzen, keine Datenerhebungen im Geltungsbereich des BNDG, d.h. in Deutschland, dar. Dies ist bei der Kooperation in Bad
Aibling der Fall:
Die an die NSA weitergeleiteten Metadaten werden zum einen im Ausland durch eine
dortige Satellitenempfangsanlage und durch dortiges Abgreifen von Richtfunkstrekken erhoben, so dass es sich um eine Datenerhebung im Ausland handelt. Die Satellitenempfangsanlagen in Bad Aibling greifen von Telekommunikationssatelliten Datenströme ab und leiten sie nach Bad Aibling. Die Erhebung findet somit an Telekommunikationssatelliten statt, also ebenfalls außerhalb des Geltungsbereichs des BNDG.
Im Gegensatz zu Lebenssachverhalten, in denen ein unmittelbarer Deutschlandbezug
gegeben ist, beispielsweise wenn Daten bei in Deutschland ansässigen Unternehmen
oder im Rahmen einer Observation in Deutschland erhoben werden, besteht bei den
vorliegend betroffenen reinen Auslandstelekommunikationen kein derartiger Deutschlandbezug. Während eine Person, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen –
TK, Bank, Fluggesellschaft – nutzt oder sich in Deutschland aufhält, davon ausgehen
darf und kann, dass diesbezügliche Datenerhebungen auf Basis einer klaren verfassungsgemäßen Eingriffsbefugnis erfolgen, gilt dies bei Lebenssachverhalten wie der
reinen Auslandstelekommunikation nicht. Da somit vorliegend keine Daten im Sinne

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