Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
reine Auslandssachverhalte zu schaffen.4594 Diese Auffassung wurde durch das Justiziariat der Abteilung für
Technische Aufklärung im BND (Referat TAG) geteilt.4595 Sie entsprach einer im Leitungsstab des BND mit
dem Präsidenten entwickelten Argumentationslinie.4596
Das Kurzgutachten enthielt zudem zwei Hilfserwägungen: Einerseits handele es sich bei Metadaten von ausländischen Personen nicht um personenbezogene Daten, weil diese für den deutschen Auslandsnachrichtendienst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einer konkreten Person zuzuordnen seien, zumal es
sich um Rohdaten handele, die zunächst technisch aufbereitet werden müssten.4597 Andererseits sei die Datenübermittlung an die NSA auch gemäß § 9 Abs. 2 BNDG i. V. m. § 19 Abs. 3 BVerfschG zulässig, weil
die erhobenen Daten der Aufklärung gemäß dem Auftragsprofil der Bundesregierung gedient und die erhobenen bzw. übermittelten Metadaten eine „sehr viel geringere Konkretheit bzw. Tiefe“ aufgewiesen hätten,
als die personenbezogenen Daten, die der Gesetzgeber des § 19 Abs. 3 BVerfSchG vor Augen gehabt
habe.4598
Das für den behördlichen Datenschutz im BND zuständige Sachgebiet ZYFD4599 teilte diese Rechtsauffassung nicht und teilte dies dem Bundeskanzleramt auf dortige Nachfrage auch mit.4600 Die Leiterin dieses
Sachgebiets, die Zeugin Dr. H. F., hat vor dem Ausschuss hierzu Folgendes bekundet:
„Ich habe im Ergebnis gegenüber der Leitung des BND dahin gehend Stellung genommen, dass die Datenerhebung an den Satelli-tenerfassungsstellen in Bad Aibling nach
meinem Verständnis eine Datenerhebung im Geltungsbereich des Bundesnachrichtendienst[gesetz]es darstellt. Damit finden die datenschutzrechtlichen Vorgaben der §§ 2
ff. Bundesnachrichtendienstgesetz Anwendung. Gleiches gilt nach meinem Verständnis für die weitere Verarbeitung und Nutzung der in Bad Aibling erhobenen Daten.
Auch diese müssen meiner Auffassung nach im Einklang mit den Vorgaben der §§ 2
ff. Bundesnachrichtendienstgesetz stattfinden.“4601
Der Präsident des BND sei dagegen der Auffassung gewesen, dass die Datenerhebung am Satelliten stattfinden und dieser sich außerhalb des deutschen Staatsgebiets befinden würde, weshalb die §§ 2 ff. BNDG nicht
anwendbar seien, mit der Folge, dass auch die Übermittlungsvorschriften des BNDG nicht einschlägig
seien.4602
Das Sachgebiet ZYFD wies zudem auf eine Weisung des Bundeskanzleramts aus dem Jahr 1995 hin,4603 in
der es zur Auslegung des § 2 BNDG heißt:
4594)
4595)
4596)
4597)
4598)
4599)
4600)
4601)
4602)
4603)
Kurzgutachten zur Weitergabe von Metadaten an AND außerhalb des Anwendungsbereiches des G 10, MAT A BK-1/6b, Bl. 72
(VS-NfD – insoweit offen).
E-Mail des Referats TAG an die Zeugin Dr. H. F. vom 21. August 2013, MAT A BND-40a, Bl. 139 f. (VS-NfD – insoweit offen).
E-Mail des Leitungsstabes des BND an das Justiziariat der Zentralabteilung vom 5. August 2013, MAT A BND-40a, Bl. 99 (VSNfD – insoweit offen).
Kurzgutachten zur Weitergabe von Metadaten an AND außerhalb des Anwendungsbereiches des G 10, MAT A BK-1/6b, Bl. 72
(73 f.), (VS-NfD – insoweit offen).
Kurzgutachten zur Weitergabe von Metadaten an AND außerhalb des Anwendungsbereiches des G 10, MAT A BK-1/6b, Bl. 72
(74 f.), (VS-NfD – insoweit offen).
Vgl. E-Mail des Referats ZYFD an die BfDI vom 12. September 2014, MAT A BND-13, Bl. 4.
Telefonvermerk des Sachgebiets ZYFD im BND vom 5. August 2013, MAT A BND-40a, Bl. 133 (VS-NfD – insoweit offen).
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 7 f.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 17 f.
Vgl. E-Mail des Referats 601 im BK vom 5. August 2013, MAT A BND-40a, Bl. 107 (VS-NfD – insoweit offen).