Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
„Spätestens das flagrant vertragswidrige Verhalten des Kooperationspartners NSA
beim Kooperationsprojekt in Bad Aibling zeigt, dass gerade bei automatisierten technischen Systemen Begründungen für jedes einzelne der gesteuerten Aufklärungsprodukte verlangt werden müssen; dies muss bereits in den transnationalen Vereinbarungen festgeschrieben werden. Solange die Software-Fähigkeiten einer Seite nicht ausreichen, die Lesbarkeit der Begründungen sicherzustellen, darf eine Kooperation nicht
beginnen. Lediglich auf diese Weise können effektive Stichproben zur Kontrolle von
Vertragsverstößen unternommen werden und ggfs. zum Erfolg führen. Die fehlende
Lesbarkeit der NSA-eigenen Selektoren-Begründungen für den BND bei der größten
der verwendeten Datenbanken sind in diesem Zusammenhang ein wichtiges Manko.
Dieses war auf Mitarbeiterebene nach Betriebsaufnahme in Anbetracht der großen
Zahl zu steuernder Selektoren kaum mehr angemessen auszugleichen.“4586
8.
Rechtliche Einordnung der Datenerfassung und -übermittlung im Bereich der Satellitenaufklärung durch den BND (sogenannte Weltraumtheorie)
Der BND hat im Sommer des Jahres 2013 eine rechtliche Argumentationslinie in Bezug auf seine in Bad
Aibling stattfindende Satellitenaufklärung entwickelt, die unter dem Namen „Weltraumtheorie“ bekannt und
umstritten ist. Den Akten lässt sich entnehmen, dass – ausgelöst u. a. durch Anfragen des BfDI und eine
Kleine Anfrage der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag – die Frage, welche Rechtsgrundlage im BNDG
konkret für die Datenerhebung des BND in Bad Aibling und damit auch, welche rechtlichen Regelungen und
Dokumentationspflichten für die Übermittlung von Erfassungen an die NSA gelten würden, im August 2013
für Diskussionen in BND und Bundeskanzleramt sorgte.
In einem Kurzgutachten des BND, das durch den Leitungsstab des BND (Referat PLS)4587 vom Referat ZYF
(Justiziariat der Zentralabteilung BND ZY4588) am 4. August 2013 angefordert wurde4589 und dem Präsidenten des BND zur Abstimmung mit dem Chef des Bundeskanzleramts zur Verfügung gestellt werden sollte4590,
wurde die Auffassung vertreten, dass keine Datenerhebung im Geltungsbereich des BNDG gemäß § 1 Abs. 2
Satz 2 BNDG vorliege, wenn der Abgriff der Daten im Ausland erfolge.4591 Dies sei u. a. dann der Fall, wenn
die über einen ausländischen Satelliten laufende Kommunikation mittels einer in Deutschland gelegenen Satellitenempfangsanlage abgegriffen werde.4592 Es handele sich dann um reine Auslandkommunikation ohne
konkreten Deutschlandbezug.4593 Dem Gesetzgeber sei es völkerrechtlich verwehrt, Eingriffsbefugnisse für
4586)
4587)
4588)
4589)
4590)
4591)
4592)
4593)
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 215.
Organigramm der Leitungsebene des BND, MAT A BND-3 (Tgb.-Nr. 02/14 – GEHEIM), Bl. 13 (VS-NfD – insoweit offen).
Vgl. Vermerk der Zeugin Dr. H. F. vom 20. August 2013, MAT A BND-1/6a, Bl. 239 (240), (VS-NfD – insoweit offen); Organigramm der Leitungsebene des BND, MAT A BND-3 (Tgb.-Nr. 02/14 – GEHEIM), Bl. 13 (VS-NfD – insoweit offen); Bericht der
sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 23. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 17.
E-Mail des Sachgebiets PLSA im BND an das Referat ZYF im BND vom 4 August 2013, MAT A BND-40a, Bl. 100 (VS-NfD –
insoweit offen).
E-Mail des BND-Leitungsstabes an das Justiziariat der Zentralabteilung des BND vom 5. August 2013, MAT A BND-40a, Bl. 99
(VS-NfD – insoweit offen).
Kurzgutachten zur Weitergabe von Metadaten an AND außerhalb des Anwendungsbereiches des G 10, MAT A BK-1/6b, Bl. 72
(VS-NfD – insoweit offen).
Kurzgutachten zur Weitergabe von Metadaten an AND außerhalb des Anwendungsbereiches des G 10, MAT A BK-1/6b, Bl. 72
(73), (VS-NfD – insoweit offen).
Kurzgutachten zur Weitergabe von Metadaten an AND außerhalb des Anwendungsbereiches des G 10, MAT A BK-1/6b, Bl. 72
(73), (VS-NfD – insoweit offen).