Drucksache 18/12850

– 854 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Gesichtspunkt in der erfolgten Breite hätten aufgeklärt werden dürfen“.4570 Der überwiegende Teil dieser
Selektoren dürfe als MoA-Verstöße anzusehen sein.4571
Sichere Feststellungen zu der Frage, ob bzw. in welchem Umfang die abgelehnten US-Selektoren der Wirtschaftsspionage gedient hätten, konnte die sachverständige Vertrauensperson Dr. Graulich nicht treffen, weil
die Abgrenzung zwischen Wirtschaftsspionage und einem Verstoß gegen deutsche Interessen nicht hinreichend klar sei4572, sich aus den bei den Telefonieselektoren befindlichen Deutungen keine entsprechenden
Hinweise fanden4573 und letztlich im Übrigen keine Hinweise auf die Aufklärungsintentionen der NSA vorlägen.4574
ff)

Bewertungen der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich

Aus Sicht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich sind die in Bad Aibling gesteuerten kritischen
Selektoren insofern von geringerer praktischer und rechtlicher Relevanz, als dass dort ausschließlich Satellitenaufklärung betrieben würde und auf Grund der in Europa erfolgenden ausschließlich kabelgestützten Telekommunikation nur noch solcher Telefonverkehr erfasst würde, der vermittels eines Satelliten an einen
„europäischen Anschluss“ gerichtet sei.4575
Problematisch sei die international zu beobachtende Tendenz, die Reichweite der jeweiligen eigenen Rechtsordnungen und deren gesetzliche Beschränkungen auf das eigene Territorium und die eigenen Staatsbürger
zu begrenzen.4576 Damit gehe tendenziell eine „Entfesselung“ der Auslandsnachrichtendienste einher, die
sich in ihrer Arbeit im Ausland allenfalls durch das ausländische Strafrecht begrenzt sähen.4577 Nachrichtendienstliche Kooperationen seien geeignet, durch entsprechende Absprachen den „aufklärungsfreien Raum“
zu vergrößern und enthielten somit auch eine defensive Sicherheitskomponente.4578 Das MoA habe in einem
abgestuften Konzept eine projektbezogene „Inland-Ausland-Grenze“ festgelegt.4579 Bezüglich des europäischen Bereichs habe die NSA die dort festgelegten Aufklärungsbegrenzungen erheblich missachtet.4580
Bezüglich der nicht lesbaren Selektor-Begründungen hat die sachverständige Vertrauensperson Dr. Graulich
ausgeführt:
„Die fehlende Kenntnis der auf Seiten der NSA maßgeblichen Begründungen für die
Selektoren durch den BND ist auf der deutschen Seite dem Fehlen von Begründungen
überhaupt gleichzusetzen und hat schwerwiegende Folgen für die fehlerfreie Durch-

4570)
4571)
4572)
4573)
4574)
4575)
4576)
4577)
4578)
4579)
4580)

Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 186.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 186.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 187.
Vgl. Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 188.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 188.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 197.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 202.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 202.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 202.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 202.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 202.

Select target paragraph3