Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Drucksache 18/12850

– 853 –

Die Analyse der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich hat insoweit folgendes Ergebnis (Darstellung in Prozent) gezeigt:
Kategorie

nie

kurzfristig

dauerhaft

unbekannt

Deutsche Grundrechtsträger in DE

69

21

10

04560

Deutsche Grundrechtsträger im Ausland (einschl. EU)

36

12

46

64561

Deutsche Vertretungen im Ausland

39

7

29

254562

Natürliche oder juristische Personen in EU-Staaten

24

15

37

244563

Regierungseinrichtungen und staatliche Stellen in EU-Staaten

0,3

11,9

86,9

0,94564

1

2

96

14565

Institutionen der EU

ee)

Zur Frage eines Verstoßes gegen das MoA

Ein Verstoß gegen das MoA [zum MoA als „einschlägige bilaterale Vereinbarung“ im Sinne des an die sachverständige Vertrauensperson gerichteten Auftrags, siehe unter F.III.5.] liege jedenfalls dann vor, wenn ein
NSA-Selektor in der ersten Filterungsstufe des DAFIS aussortiert werde, weil diese nach formalen Kriterien,
wie etwa der Vorwahl 0049 aussortiere und ein hierauf zielender Selektor im Rahmen der Kooperation durch
die NSA dem BND gar nicht habe angeboten werden dürfen.4566
Zu US-Selektoren, die in der zweiten Filterungsstufe (G 10-Positiv-Liste) abgelehnt worden seien, hat
Dr. Graulich in seinem Bericht ausgeführt:
„Die zweite Filterungsstufe von DAFIS – die sog. G10-Positiv-Liste – beruht auf Erfahrungswissen der deutschen Fernmeldeaufklärung, die der NSA nicht bekannt ist.
Die dort herausgenommenen Selektoren sind daher nicht als Verstöße der NSA im
engeren Sinne anzusehen. Zu Verstößen des BND haben sie nicht geführt, wenn sie
rechtzeitig vor der Einsteuerung in JSA erkannt und herausgenommen worden sind.
Die Selektoren waren in diesem Fall also MoA-widrig, ohne aber gegen das MoA verstoßen zu haben.“4567
Entsprechendes gelte für die DAFIS-Stufe 3, die eine der NSA nicht bekannte Wortdatenbank „Deutsche
Interessen“ enthalte.4568
Ferner habe das MoA die Aufklärung europäischer Ziele nur in stark eingeschränktem Umfang zugelassen.4569 Die Betrachtung einzelner Selektoren mit Bezug zu europäischen Rechtsträgern habe ergeben, dass
diese sich zum allergrößten Teil auf Regierungseinrichtungen bezogen hätten, die „unter keinem denkbaren

4560)
4561)
4562)
4563)
4564)
4565)
4566)
4567)
4568)
4569)

Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 176.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 177.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 179.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 180.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 181.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 182.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 185.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 185.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 186.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 28. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 186.

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