Drucksache 18/12850
e)
– 792 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Übermittlung der mittels NSA-Selektoren erfassten Daten an die NSA nach erneuter
G 10-Prüfung durch DAFIS
Vor einer Übermittlung an die NSA wurden, so der Zeuge Schindler, auch die Erfassungen aufgrund von
NSA-Selektoren gefiltert, um eine Weitergabe von Inhaltsdaten an die NSA, die durch das Artikel 10-Gesetz
geschützt sind, auszuschließen:
„Neben der Prüfung der Selektoren wurden auch alle darauf basierenden Erfassungsergebnisse […] vor einer etwaigen Weitergabe automatisch kontrolliert, und zwar
nach den eben beschriebenen formalen Kriterien – ‚0049/de‘, also Stufe 1 - und nach
der G-10-Positivliste, Stufe 2. Das hat deshalb einen Sinn, weil man zwar den Selektor
vorher geprüft hat, aber wenn dieser Selektor einen zweiten angerufen hat und der
womöglich Grundrechtsträger ist, dann hat man dies ja mit der Selektorenprüfung
nicht verhindert, sodass das Erfassungsergebnis noch einmal gefiltert wird, um den
Grundrechtsträger zu identifizieren und abzulehnen.
Darüber hinaus wurden Treffer stichprobenartig gesichtet. Bei dieser Sichtung wurden
keine Auffälligkeiten festgestellt. Dies ist angesichts der geografischen Ausrichtung
der Dienststelle nachvollziehbar. Durch diese geografische Ausrichtung außerhalb Europas ist eine tatsächliche Erfassung zu einem Selektor mit EU-Bezug eher un-wahrscheinlich.“4135
f)
Kein Selektoreneinsatz bei Metadaten, aber G 10-Bereinigung
Während Inhaltsdaten – wie oben beschrieben – nur dann erfasst und nach erfolgter Filterung mittels DAFIS
an die NSA übermittelt werden, wenn ein gesteuerter NSA-Selektor „getroffen“ hat, werden die in Bad
Aibling an Satellitenstrecken erfassten Metadaten insgesamt an die NSA übermittelt, allerdings erst nach
einer Prüfung auf G 10-Relevanz. Der Zeuge R. U. hat dazu ausgeführt:
„Bei den Metadaten findet keine Selektion in dem Sinne statt, dass man amerikanische
Selektoren vorne einstellt, sondern da findet eine genaue Bereinigung um G-10Grundrechtsträger statt; also man stellt sicher, dass die Grundrechtsträger raus sind,
und gibt dann die anderen, alle Metadaten, weiter, den Rest.“4136
Der bereits erwähnte Beitrag des BND für eine Beantwortung von Fragen im PKGr stellt dar, wie das „Verfahren zur Bereinigung um G10-geschützte Daten“ im Fall der Metadaten vor deren Übermittlung an die
NSA ausgestaltet ist:
„In der ersten Filterstufe findet die Bereinigung nach Absender und Empfänger statt.
Metadaten, die anhand formaler Kriterien als Verkehre von Deutschen oder zu Deutschen erkannt werden können, werden nicht erfasst (z. B. Telefonnummern mit ,0049‘
4135)
4136)
Schindler, Protokoll-Nr. 50 I, S. 75.
R. U., Protokoll-Nr. 14 I, S. 31; vgl. auch R. U., Protokoll-Nr. 47 I, S. 34.