Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Die Fernmeldeaufklärung nach dem MoA JSA wird strikt an die Einhaltung amerikanischen und deutschen Rechts gebunden.
Diese Vereinbarung leistet zweierlei. Zum einen obliegt danach die Beachtung der
wechselseitigen Rechtsordnungen jedem einzelnen Projektpartner. Es kann also nicht
etwa einer der Partner mit der Rechtsordnung des anderen systematisch unachtsam
umgehen in der unerklärten Erwartung, der andere werde durch ein Korrekturregiment
schon dafür Sorge tragen, dass drohende Rechtsverstöße abgewendet würden. Zum
anderen wird aber durch die Vereinbarung auch der sog. Ringtausch zwischen den
Diensten ausgeschlossen. Es werden definitiv ‚Aufklärungsaktivitäten im Auftrag des
anderen‘ untersagt, die von diesem nicht legal durchgeführt werden könnten.“4055
Auch nach Aussage des ehemaligen BND-Präsidenten Uhrlau habe das MoA keinen sogenannten Ringtausch, wie er in Teil B.I.7. des Untersuchungsauftrags auf Bundestagsdrucksache 18/843 definiert ist4056,
zugelassen.4057 Der Zeuge Dr. Burbaum hat ebenfalls bekundet, das MoA ermögliche keinen solchen Ringtausch4058 [siehe zum Ringtausch allgemein unter D.II.2.b)gg)].
ccc) Aufklärung von EU-Zielen
Nach Aussage des Zeugen Uhrlau soll es mit den USA keine schriftliche Fixierung zum Ausschluss der
Erfassung von EU-Zielen gegeben haben:
„Es hat keine schriftliche Fixierung gegeben, was alles von der amerikanischen Seite
bezogen auf Europa nicht erfasst werden darf; geschweige denn europäische Institutionen.“4059
Der Abteilungsleiter 6 im Bundeskanzleramt, Günter Heiß, hat insoweit dagegen ausgesagt, dass das MoA
eine Erfassung von europäischen Einrichtungen, etwa der EU-Kommission, nicht gestatte.4060 Auch der ehemalige BND-Präsident Schindler hat ausgesagt, dass die Erfassung europäischer Ziele unter Umständen4061
gegen Nummer 1.3.2 des Annex 14062 aus dem MoA verstoßen könne.4063
Auf die Frage, wie es sein könne, dass möglicherweise Firmen mit Sitz in Europa zum Ziel von Aufklärungsmaßnahmen würden, hat er erklärt:
„Das sieht ja das MoA selbst so vor, indem es beispielsweise vorsieht, dass im Zusammenhang mit Proliferation auch Firmen - - […] Auf jeden Fall ist es MoA-konform.

4055)
4056)
4057)
4058)
4059)
4060)
4061)
4062)
4063)

Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Kurt Graulich vom 23. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 81.
„Waren Stellen des Bundes […] Teil eines systematisierten wechselseitigen oder ‚Ring‘-Tausches geheimdienstlicher Informationen, in dem der jeweils anderen Seite Daten oder Erkenntnisse übermittelt werden, die diese nach dem jeweils am Ort der Datenerhebung geltenden Recht selbst nicht erheben darf?“
Uhrlau, Protokoll-Nr. 53 I, S. 30.
Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 43.
Uhrlau, Protokoll-Nr. 53 I, S. 20.
Heiß, Protokoll-Nr. 60 I, S. 18.
Schindler, Protokoll-Nr. 54 I, S. 30.
Schindler, Protokoll-Nr. 54 I, S. 30.
Schindler, Protokoll-Nr. 50 I, S. 108.

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