Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Zeuge Dr. Werner Ader, seit dem 1. Dezember 2013 Leiter des Rechtsreferats im BND,3920 hat hierzu
jedenfalls bekundet, dass ein Datenabgriff an einem Kabel dann den datenschutzrechtlichen Spezialvorschriften wie der Übermittlungsvorschrift des § 9 BNDG unterfalle, wenn er in Deutschland und mithin im Geltungsbereich des BNDG erfolge. Dies gelte für alle „Informationen gleich welcher Art“, die der BND „im
Rahmen seiner Aufgaben innerhalb der Bundesrepublik“ ermittelt.3921 Er hat hierzu bekundet:
„Das heißt, wenn ich Daten nicht im Weltraum erhebe, sondern sozusagen ein kabelgebundener Ansatz in Deutschland, dann ist das aus meiner rechtlichen Bewertung ein
Handeln in Deutschland.“3922
Auch der Zeuge A. F. hat ausgesagt, dass nach seiner Auffassung in diesem Fall das in Deutschland geltende
Datenschutzrecht greife.3923
Wie die Datenschutzbeauftragte des BND, die Zeugin Dr. H. F., im Zusammenhang mit der sogenannten
Weltraumtheorie [siehe Abschnitt F.III.8.] erläutert hat, hätte eine anders lautende Rechtsauffassung keine
praktischen Auswirkungen auf die Datenspeicherung gehabt, da alle Datenbanken des BND technisch so
konzipiert seien, dass sie den Anforderungen der §§ 2 ff. BNDG und damit den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprächen.3924
d)
Datenerhebung des BND im Geltungsbereich des BNDG (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BNDG)
Innerhalb des BND und des Bundeskanzleramts wurde intensiv und bisweilen kontrovers die Frage diskutiert,
ob die in Bad Aibling durchgeführte Satellitenaufklärung „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ i. S. v. § 1
Abs. 2 Satz 2 BNDG erfolgte, mit der Folge, dass die §§ 2 bis 6 und 8 bis 11 BNDG anzuwenden sind. Im
Ergebnis verneinten sowohl der BND als auch das Bundeskanzleramt diese Frage mit der sogenannten Weltraumtheorie3925 [siehe hierzu eingehend unter F.III.8.].
3920)
3921)
3922)
3923)
3924)
3925)
Dr. Ader, Protokoll-Nr. 69 I, S. 109.
Dr. Ader, Protokoll-Nr. 69 I, S. 121.
Dr. Ader, Protokoll-Nr. 69 I, S. 121.
A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 122.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 1, S. 8.
Vgl. Schindler, Protokoll-Nr. 54 I, S. 7.