Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

Der Zeuge Dr. Burbaum hat in seiner Vernehmung durch den Ausschuss vertreten, dass es sich bei der Funktionsträgertheorie nicht um eine „Ausnahme vom G 10“ handele.3901 Zu der Konstellation, dass ein deutscher
Staatsbürger im Rahmen seiner Tätigkeit für eine ausländische juristische Person (als „Funktionsträger" dieser ausländischen juristischen Person) kommuniziert, hat er ausgeführt:
„Das würde ich aber nicht als Ausnahme für den deutschen Staatsbür-ger betrachten,
sondern dann kommuniziert ja trotzdem die juristische Person.“3902
Er hat ferner ausgeführt:
„Wenn also dann eine ausländische juristische Person ‚kommuniziert‘ – in Anführungsstrichen –, dann ist es insofern irrelevant, wer die natürliche Person ist, durch die
das stattfindet. Das ergibt sich aus dem Grundgesetz.“3903
Anders liege der Fall, wenn die grundrechtsgeschützte natürliche Person nicht für die juristische Person des
Auslands kommuniziere, sondern privat: Dann unterfalle sie klar dem deutschen Grundrechtsschutz.3904 Das
gelte auch für den Fall einer Kommunikation, die nur zum Teil privaten Charakter habe.3905 Man müsse den
Inhalt der Kommunikation freilich zunächst zur Kenntnis nehmen, um dies beurteilen zu können.3906
Hinsichtlich des Schutzes von deutschen Journalisten hat der Zeuge Dr. Burbaum auf Nachfrage erläutert:
„Letztlich stellt sich auch hier einfach die Frage, wenn er kommuniziert: Für wen
kommuniziert er? Kommuniziert er für sich oder für sein ausländisches Magazin? Das
kann man nicht pauschal beantworten. Das muss man individuell bei der jeweiligen
Kommunikation beurteilen.“3907
Für die Einschlägigkeit von Art. 10 GG sei es ausreichend, dass ein „Partner“ eines Kommunikationsverkehrs grundrechtsgeschützt sei.3908
Der Zeuge W. K. hat bestätigt, dass die Funktionsträgertheorie nach seinem Verständnis eine Zurechnung des
als Privatperson grundrechtsgeschützten Mitarbeiters einer nicht grundrechtsgeschützten juristischen Person
zur letzteren beschreibe.3909 Dieser Zurechnungscharakter kommt in einem Skript des BND zu den rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen der elektronischen und Fernmeldeaufklärung vom 14. April 2005
zum Ausdruck, in dem es zur Funktionsträgertheorie heißt:
„Selbstverständlich können auch juristische Personen nur durch ihre Mitarbeiter, also
natürliche Personen miteinander kommunizieren. In diesem Fall kommt die sog.
‚Funktionsträgertheorie‘ zum Tragen, d.h. das Handeln einer natürlichen Person (z.B.

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3909)

Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 42.
Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 42.
Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 44.
Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 44; Anmerkungen zu einer „Kurzübersicht G 10“ des Justiziariats des BND, MAT A BND38a, Bl. 14 (VS-NfD – insoweit offen).
Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 44.
Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 44.
Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 61.
Vgl. Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 45.
Vgl. W. K., Protokoll-Nr. 22 I, S. 47 f.

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