Drucksache 18/12850
– 756 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Fall 3: Eine nicht geschützte natürliche Person handelt für eine geschützte juristische
Person und kommuniziert mit einer nicht geschützten Person.
Bsp.: Ein ausländischer Staatsangehöriger arbeitet für ein deutsches Unternehmen im
Ausland.
Lösung: Dienstliche Gespräche sind als G10-Verkehre, private Gespräche als Routineverkehre zu qualifizieren.
Fall 4: Eine nicht geschützte natürliche Person handelt für eine nicht geschützte juristische Person und kommuniziert mit einer nicht geschützten Person.
Bsp.: Ein ausländischer Staatsangehöriger arbeitet für ein ausländisches Unternehmen
im Ausland.
Lösung: Sowohl dienstliche Gespräche als auch private Gespräche sind als Routineverkehre zu qualifizieren.“3895
Zur Begründung der Funktionsträgertheorie wird seitens des BND zunächst angeführt, dass ausländische
juristische Personen unstreitig nicht grundrechtsberechtigt seien, mit Ausnahme der sogenannten Prozessgrundrechte.3896 Deutsche juristische Personen genössen Grundrechtsschutz nach Maßgabe von Art. 19
Abs. 3 GG, der folgenden Wortlaut hat:
„Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem
Wesen nach auf diese anwendbar sind.“
Aus der Kommentarliteratur zum Grundgesetz ergebe sich, dass Art. 19 Abs. 3 GG eine eigene Stellung der
juristischen Person als Grundrechtssubjekt anordne, mit der Folge, dass eine ausländische juristische Person
nicht dadurch grundrechtsberechtigt werde, dass ihre Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder ausschließlich oder überwiegend deutsche Staatsangehörige seien.3897 Würde man auf die Grundrechtsträgerschaft, der für die juristische Person handelnden natürlichen Person abstellen, würde das, nach Auffassung des BND, regelmäßig zu einer Umgehung der Regelung des Art. 19 Abs. 3 GG führen.3898 Ferner sei
ein Grundrechtsschutz für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht vorgesehen, was ebenfalls umgangen würde, wenn man das Handeln der für sie agierenden natürlichen Person als maßgeblichen rechtlichen Anknüpfungspunkt erachte.3899
Im Fall der Kommunikation einer ausländischen natürlichen Person für eine im Ausland belegene, also ansässige, deutsche juristische Person würde, so der Zeuge W. K., der Grundrechtsschutz greifen.3900
3895)
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3897)
3898)
3899)
3900)
G 10-Handbuch der Abteilung TA im BND vom 20. Februar 2008, MAT A BND-22a, Bl. 5 (21), (VS-NfD – insoweit offen).
G 10-Handbuch der Abteilung TA im BND vom 20. Februar 2008, MAT A BND-22a, Bl. 5 (21), (VS-NfD – insoweit offen).
G 10-Handbuch der Abteilung TA im BND vom 20. Februar 2008, MAT A BND-22a, Bl. 5 (22), (VS-NfD – insoweit offen).
G 10-Handbuch der Abteilung TA im BND vom 20. Februar 2008, MAT A BND-22a, Bl. 5 (22), (VS-NfD – insoweit offen).
Vgl. G 10-Handbuch der Abteilung TA im BND vom 20. Februar 2008, MAT A BND-22a, Bl. 5 (22), (VS-NfD – insoweit offen).
W. K., Protokoll-Nr. 22 I, S. 46; Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 23. Oktober 2015, MAT A SV11/2, S. 44.