Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 745 –
Drucksache 18/12850
mium halbjährlich über die erfolgten Erfassungen zu unterrichten seien, eine Ex-post-Kontrolle der durchgeführten G 10-Maßnahmen statt.3809 Diese bilde die Grundlage für den jährlich als Bundestagsdrucksache veröffentlichten G 10-Bericht.3810
Das Artikel 10-Gesetz sehe zudem vor, dass der Betroffene über die Maßnahme im Regelfall zu unterrichten
sei, wodurch ihm der Rechtsweg zu einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet werde; hiervon könne nur in
seltenen Ausnahmefällen mit Zustimmung der G 10-Kommission abgewichen werden.3811 Es seien auch entsprechende Rechtsstreitverfahren geführt worden, die, „abgesehen von Nebenkriegsschauplätzen oder Detailfragen“, stets zugunsten des BND ausgegangen seien.3812 Der Zeuge A. F. hat ergänzt:
„Daneben organisieren wir die jährlichen Kontrollbesuche der G 10-Kommission und
gegebenenfalls des Sekretariates. Wir selbst als [G 10-]Referat der Abteilung führen
Besuche, Belehrungen, Fortbildungsveranstaltungen durch. Wir erarbeiten externe, interne Vorgaben, Stellungnahmen, beraten in G 10-Angelegenheiten […] Das heißt, es
besteht eine engmaschige lückenlose Regelungs- und Kontrolldichte.“3813
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung von G 10-Maßnahmen trug der jeweilige Abteilungsleiter im BND, der dem Präsidenten des BND einen G 10-Beauftragten mit Befähigung zum Richteramt
zur Ernennung vorzuschlagen hatte.3814 Der G 10-Beauftragte war in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht an
die Weisungen seines Dienstvorgesetzten gebunden; bei unterschiedlichen Rechtsauffassungen entschied der
Präsident oder dessen Stellvertreter unter Beteiligung des Referats „Justiziariat und Datenschutz“.3815
dd)
Löschung von G 10-Daten
Bis zum Inkrafttreten der Dienstvorschrift zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes (DV G 10) des BND
im November 20053816 galt für die Behandlung von G 10-geschützten Daten, die in die Erfassung des BND
gerieten, die nach dem damaligen Präsidenten des BND Klaus Kinkel benannte Kinkel-Weisung aus dem Jahr
1979.3817 Nach dieser Weisung waren Telekommunikationsverkehre, an denen mindestens ein nach Art. 10
GG geschützter Teilnehmer beteiligt war, unverzüglich zu löschen.3818 Der Zeuge Hans Josef Vorbeck hat
den Inhalt der Weisung wie folgt zusammengefasst:
„Am Anfang, da gab es einen sogenannten Kinkel-Erlass. Wenn bei der Erfassung des
BND zufällig ein Deutscher oder ein deutsches Unternehmen reingeriet, dann sagte
3809)
3810)
3811)
3812)
3813)
3814)
3815)
3816)
3817)
3818)
A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 100 f.
A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 101.
A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 101.
A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 101.
A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 101.
Dienstvorschrift zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes (DV G 10) des BND vom 22. November 2005, MAT A BND-5, Bl. 298
(306), (VS-NfD – insoweit offen).
Dienstvorschrift zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes (DV G 10) des BND vom 22. November 2005, MAT A BND-5, Bl. 298
(306), (VS-NfD – insoweit offen).
Dienstvorschrift zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes (DV G 10) des BND vom 22. November 2005, MAT A BND-5, Bl. 298
ff. (VS-NfD).
Skript Kurzdarstellung der rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen der elektronischen und Fernmeldeaufklärung vom
14. April 2005, MAT A BND-22b, Bl. 22 (32), (VS-NfD – insoweit offen).
Schreiben des UAL 26 im BND vom 18. Februar 2005, MAT A BND-40a, Bl. 20 (21), (VS-NfD – insoweit offen).