Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Zuständig für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen ist bei Anträgen der
Verfassungsschutzbehörden der Länder die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen das Bundesministerium des Innern.“
Der „fachliche Bedarf“ für eine G 10-Anordnung wurde von den auswertenden Fachbereichen beim Referat
TAG angemeldet.3803 Das Referat TAG des BND erstellte nach rechtlicher Prüfung entsprechende Beschränkungsanträge im Namen des BND.3804 Diese wurden über den Präsidenten des BND oder seinen Stellvertreter
dem Bundeskanzleramt [siehe zur Kontrolle von G 10-Anträgen des BND durch das Bundeskanzleramt
D.IV.1.b)aa)] zu- und von dort an das BMI weitergeleitet.3805 Dabei erfolgte die BND-interne Entscheidung
über die Stellung des Antrags, wie auch dessen Zeichnung, durch den BND-Präsidenten oder seinen Stellvertreter.3806
cc)

Juristische Kontrolle von G 10-Maßnahmen im BND

Der Zeuge A. F. hat die Kontrolle von G 10-Maßnahmen wie folgt zusammengefasst:
„Es sind verschiedene Punkte. Es beginnt mit dem Antragswesen. Jeden Monat findet
eine Sitzung der G 10-Kommission statt. Gegebenenfalls geht man auch ins Parlamentarische Kontrollgremium, um die Anordnungen nach G 10 zu erwirken. Es handelt
sich hier um eine Ex-ante-Kontrolle vor Umsetzung der Maßnahmen. Kommt es auf
dieser Grundlage zu Erfassungen, sind die Juristen im Bereich der technischen Aufklärung dazu berufen, die Erfassungsergebnisse zu kontrollieren. Dies bedeutet eine
juristische Endprüfung jedes einzelnen Erfassungsergebnisses durch einen Beamten
mit der Befähigung zum Richteramt, hier zum Beispiel dann auch die vorgegebenen
Kernbereichsprüfungen oder Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen. Besteht dann fachlicher Bedarf, diese Erkenntnisse auch anderen Behörden zur Kenntnis
zu geben, wird die Übermittlung ebenfalls durch einen Juristen geprüft, G 10-Übermittlungswesen.“3807
Diese juristisch begleitete G10-Nachrichtenbearbeitung umfasste nach dem G 10-Handbuch der Abteilung
TA des BND mehrere Prüfschritte im Hinblick auf G 10-Relevanz und gesetzliche Voraussetzungen (insb.
Prüfung der G 10-Relevanz, des Ziellands, des Übertragungsweges und der genehmigten Suchbegriffe für
den jeweiligen Gefahrenbereich).3808
Neben dieser vorab bzw. nach Erfassung erfolgenden Kontrolle, finde, so der Zeuge A. F., entsprechend der
gesetzlichen Vorgaben, nach denen die G 10-Kommission monatlich und das Parlamentarische Kontrollgre-

3803)
3804)
3805)
3806)
3807)
3808)

A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 109.
A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 148.
Übersicht „Anordnungsverfahren“ der G 10-Einweisung vom 3. November 2010, MAT A BND-22c, Bl. 6 (23), (VS-NfD – insoweit offen).
Dienstvorschrift zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes (DV G 10) des BND vom 22. November 2005, MAT A BND-5, Bl. 298
(305), (VS-NfD – insoweit offen).
A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 100.
G 10-Handbuch der Abteilung TA des BND vom 20. Februar 2008, MAT A BND-22a, Bl. 5 (50), (VS-NfD – insoweit offen).

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