Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 743 –
Drucksache 18/12850
„Das bezog sich auf die G 10-Verkehre, die aus den Satelliten und aus der Leitung
kamen.“3797
Nach dem Artikel 10-Gesetz dürfen bestimmte Maßnahmen des BND wie Datenerhebung, -übermittlung
oder -löschung nur unter Aufsicht von Bediensteten durchgeführt werden, die die Befähigung zum Richteramt haben. Sie sind für die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen zuständig (§§ 4 Abs. 1, Abs. 5; 5a; 6 Abs. 1;
7 Abs. 5; 7a Abs. 3; 8 Abs. 4; 11 Abs. 1 Artikel 10-Gesetz). Im G 10-Bereich seien nach Aussage des Zeugen A. F. alle Erfassungsergebnisse geprüft worden.3798
Kontrollbesuche wurden mit „ein paar wenigen Tagen Ankündigung“ durchgeführt.3799 Die G 10-Juristen
hatten auch Zugriff auf die Erfassungsergebnisse, die sie auf G 10-Einhaltung prüfen konnten.3800
Auch Suchbegriffe, die für Erfassungen im Rahmen von G 10-Beschränkungsanordnungen vorgesehen waren, wurden durch diese Juristen vorab mit Blick auf das Artikel 10-Gesetz überprüft.3801 Die G 10-Juristen
führten ferner die G 10-Schulungen durch.3802
bb)
Antrag
Ein Antrag für eine G 10-Beschränkung nach § 5 Artikel 10-Gesetz enthält zunächst eine ausführliche Darstellung der aktuellen Bedrohungslage für den jeweiligen Gefahrenbereich. Nach § 5 Abs. 1 Artikel 10-Gesetz können Anträge z. B. in den Gefahrenbereichen „Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit
unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Artikel 10-Gesetz) oder „internationale Verbreitung von Kriegswaffen“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Artikel 10-Gesetz) gestellt werden. In einem technischen Teil werden die zur Umsetzung der Maßnahme beabsichtigten Vorgehensweisen detailliert dargestellt. In Anlagen zum Antrag werden die beantragten Telekommunikationsbeziehungen, die jeweiligen
Übertragungswege sowie die einzelnen Suchbegriffe der Maßnahme aufgeführt.
Für eine bestehende strategische Beschränkungsmaßnahme war alle drei Monate ein Verlängerungsantrag
einzureichen, bei dem diese um weitere Suchbegriffe ergänzt werden konnte. Sofern während der dreimonatigen Laufzeit einer Beschränkungsmaßnahme neue Suchbegriffe oder Sachverhalte bekannt wurden, so bestand die Möglichkeit, im Rahmen der monatlich stattfindenden G 10-Sitzung einen Ergänzungs- oder in
Eilfällen auch außerhalb dieses Turnus einen Eilergänzungsantrag zu stellen.
Beschränkungen hatten gem. § 10 Abs. 2 Artikel 10-Gesetz schriftlich zu ergehen. Sie wurden im hiesigen
Zusammenhang gem. § 10 Abs. 1 Artikel 10-Gesetz vom Bundesministerium des Innern erteilt. Die Vorschrift lautete:
3797)
3798)
3799)
3800)
3801)
3802)
Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 65.
A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 129.
A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 140.
A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 139.
Breitfelder, Protokoll-Nr. 30 II – Auszug offen, S. 82, S. 106.
A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 129, S. 139.