Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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– 741 –
Drucksache 18/12850
internationale Verbreitung von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit
Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung
(Proliferation/Konventionelle Rüstung) und
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gewerbs- und bandenmäßig organisiertes Einschleusen von ausländischen Personen in das Gebiet der
Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland
(illegale Schleusung).3783
Eine Einschränkung erfuhr die strategische Fernmeldeaufklärung des BND nach § 5 Artikel 10-Gesetz durch
§ 5a Artikel 10-Gesetz, der durch Gesetz vom 31. Juli 2009 eingefügt wurde,3784 mit folgendem Wortlaut:
„Durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen keine Kommunikationsinhalte
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen diese nicht verwertet werden. Sie sind
unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt
hat, zu löschen. § 3a Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Die Tatsache der Erfassung der
Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie
sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens
jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt.“
Eine weitere Einschränkung für die strategische Fernmeldeaufklärung nach dem Artikel 10-Gesetz besteht
im Hinblick auf den Anteil der auf einem Übertragungsweg zu überwachenden Kapazität. Die insoweit einschlägige Regelung des § 10 Abs. 4 Artikel 10-Gesetz lautet:
„In den Fällen der §§ 5 und 8 sind die Suchbegriffe in der Anordnung zu benennen.
Ferner sind das Gebiet, über das Informationen gesammelt werden sollen, und die
Übertragungswege, die der Beschränkung unterliegen, zu bezeichnen. Weiterhin ist
festzulegen, welcher Anteil der auf diesen Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität überwacht werden darf. In den Fällen des § 5 darf dieser
Anteil höchstens 20 vom Hundert betragen.“
Der Zeuge A. F., seit Juli 2009 Referent im Referat für G 10 der Abteilung TA des BND und von Januar
2013 bis August 2014 dort kommissarischer Referatsleiter,3785 hat die Auslegung des BND zu dieser Regelung wie folgt zusammengefasst:
„Wortlaut ergibt eine Formel: Überwachter Anteil ist Überwachungskapazität durch
Übertragungskapazität. Damit ist die Frage der Kapazitätsgrenze im Grunde im Wortlaut des Gesetzes niedergelegt. Dass es hierüber Diskussionen geben kann, verwundert
mich ein bisschen. Es kann ja auch nicht Sinn sein einer Fernmeldeaufklärung, 20
3783)
3784)
3785)
Newsletter 3/2010 des Referats TAG im BND vom 21. Juli 2010, MAT A BND-22a, Bl. 13 (14), (VS-NfD – insoweit offen).
BGBl. 2009 I Nr. 50, S. 2500 f.
A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 98.