Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

bende und -verarbeitende Tätigkeiten des BND […] die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die nach der Entwicklung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung […] zur Fortsetzung dieser Tätigkeit notwendig ist‘. Daneben weisen jene
Begriffe auch einen spezifisch nachrichtendienstrechtlichen Bezug auf. Er kann schon
daraus folgen, dass das Gesetz nicht allein die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft. Als Oberbegriff hierfür verwandte die Gesetzesbegründung
den Terminus ‚Aufklärungstätigkeit‘.
‚Im Inland‘ findet jeder Akt der Informationserhebung statt, welcher im Geltungsbereich des Grundgesetzes, also unter der Gebietshoheit der Bundesrepublik geschieht:
Auf dem Territorium der Bundesrepublik sind das Grundgesetz und die übrige deutsche Rechtsordnung uneingeschränkt anwendbar.“3717
2.

Das Auftragsprofil der Bundesregierung (APB)

Der in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG formulierte Auftrag für den BND wird durch das sogenannte Auftragsprofil
der Bundesregierung (APB) konkretisiert.3718
Dem Untersuchungsausschuss ist das APB zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des sogenannten Chausseestraßenverfahrens [dazu siehe Erster Teil, dort unter B.III.5.b)bb)] nur zur Einsicht und Nutzung für Zeugenbefragungen in STRENG GEHEIM eingestufter Sitzung vorgelegt worden. Zur Begründung der Geheimhaltung des APB hat die Bundesregierung an anderer Stelle Folgendes ausgeführt:
„Ein Bekanntwerden der Auftragsinhalte und der vorangegangenen Abstimmungsprozesse würde dazu führen, dass Dritte mittelbar Einfluss auf die künftige Auftragsgestaltung der Bundesregierung gegenüber dem BND haben würden, was einem ‚Mitregieren Dritter‘ gleich käme. Auch eine nachträgliche Offenlegung dieses Auftragsprofils für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum kann nach Abwägung mit dem
Informationsrecht des Deutschen Bundestages nicht erfolgen. Denn eine unbeeinflusste Entscheidung über Fortschreibung oder Veränderung des APB ist nur möglich,
wenn die bisherige Entscheidung und ihre jeweiligen Umstände nicht öffentlich diskutiert werden. Andernfalls würde bekannt, welche außen- und sicherheitspolitischen
Erwägungen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Einschätzung der Bundesregierung
bestimmt haben. Eine öffentliche Diskussion dieser Einschätzung würde zukünftig die
unbefangene und freimütige Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte, die zu einer solchen sensiblen Entscheidung führen, in Teilen unmöglich machen. Zudem bestünde die Gefahr einer gezielten Beeinflussung dieser Beauftragung von außen.
[...]“3719

3717)
3718)
3719)

Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 23. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 37.
Vgl. Sprechzettel vom 30. Oktober 2013, MAT A BK-1-5a_14, Bl. 43.
Antwort der BReg vom 23. September 2014 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., BT-Drs. 18/2600, S. 2.

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