Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
II.
– 731 –
Drucksache 18/12850
Rechtsgrundlagen für die strategische Fernmeldeaufklärung des BND und der
Schutz von Grundrechtsträgern
Im Untersuchungszeitraum waren zwei verschiedene Rechtsgrundlagen zu unterscheiden, auf die der BND
seine strategische Fernmeldeaufklärung stützte: Zum einen waren dies § 5 und § 8 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz), nach dem strategische Beschränkungen internationaler Kommunikationsbeziehungen angeordnet werden können. Die Erfassung von
Telekommunikationsverkehren, die ihren Ausgangs- und Endpunkt im Ausland hatten (sogenannte AuslandAusland-Verkehre oder auch Routineverkehre) und an denen (auch) nach Auffassung der Bundesregierung
und des BND keine nach dem Artikel 10-Gesetz geschützte Person beteiligt war, stützte der BND hingegen
auf § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG).
1.
Die Aufgabe des BND nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG
Das BNDG definiert Aufgaben und Befugnisse des BND. Die Aufgaben des BND sind gemäß § 1 Abs. 2
Satz 1 BNDG wie folgt beschrieben:
„Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das
Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.“
Unter Verweis auf einen Kommentar zum BND-Gesetz3712 heißt es in dem von der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Kurt Graulich angefertigten Bericht:
„Der BND ist mit der Aufklärung ‚über das Ausland‘ beauftragt und nicht notwendiger
Weise ‚im Ausland‘. Der Auslandsbezug wird durch den Inhalt der zu gewinnenden
Erkenntnisse geprägt, nicht hingegen durch den Ort ihrer Gewinnung. Was Erkenntnisse über das Ausland ermöglicht, ist Aufgabenstellung des BND, und zwar unabhängig davon, woher diese Informationen stammen und wie und wo sie gewonnen worden
sind. Insbesondere ist der Raum der Aufklärungstätigkeit des Dienstes nicht auf das
Ausland begrenzt. Er darf zur Erlangung der für die Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Erkenntnisse überall tätig werden.“3713
Der Zeuge Reinhardt Breitfelder, der ehemalige für die technische Aufklärung zuständige Abteilungsleiter 2
im BND, hat dies prägnant so formuliert:
„Es steht in diesem Paragrafen ‚über das Ausland‘ und nicht ‚im Ausland‘. Das heißt,
egal wo.“3714
3712)
3713)
3714)
Christoph Gusy, in: Wolf-Rüdiger Schenke/Kurt Graulich/Josef Ruthig (Hrsg.), Sicherheitsrecht des Bundes, München 2014, Kommentierung zu § 1 BNDG, dort Randnummer 24.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich vom 23. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 32.
Breitfelder, Protokoll-Nr. 30 II – Auszug offen, S. 83.