Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 725 –

Drucksache 18/12850

Dabei handele es sich um überwiegend von Ingenieuren verfasste und einem Qualitätssicherungsprozess unterliegende „de-facto Standardisierungsdokumente für die im Internet verwendeten Protokolle“. Sie seien
dabei maßgebliche Referenz bei deren Implementierung in technische Systeme. Auch wissenschaftliche Veröffentlichungen zur Internet-Technik sollen sich in der Regel auf RFCs beziehen.3673 Erstmals tauchte der
Begriff der „traffic data“ im Jahr 1990 in RFC 1168 auf. Dort beziehe er sich auf die Anzahl der Nachrichten
in einem bestimmten Zeitraum, also statistische Daten über die Umstände mehrerer Kommunikationsvorgänge. Vergleichbar eng sei der Begriff in RFC 5472 (2009) und RFC 7937 (2016) verwendet. Andere RFCs
hingegen weiteten den Begriff aus. Auffällig sei überdies die Verwendung des Begriffes in Zusammenhängen
mit Regulierung.3674 Interessant sei weiterhin RFC 7687 (2015), die eine Beziehung zwischen den Begriffen
„traffic data“ und „metadata“ herstelle.3675
Ingesamt sei zu konstatieren, dass der Begriff Verkehrsdaten bzw. dessen englische Entsprechung keine feststehende Bedeutung im technischen Kontext habe und insgesamt relativ selten verwendet werde.3676
bbb) Nutzungsdaten
Der Begriff der Nutzungsdaten findet vor allem im rechtlichen Kontext Verwendung, während er in technischen Zusammenhängen eher selten gebraucht wird.3677
1)

Rechtliche Einordnung

Der Begriff der Nutzungsdaten ist in § 15 Abs. 1 S. 1 des Telemediengesetzes (TMG) legaldefiniert:
„Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und
verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu
ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten).“
Ausweislich des Gutachtens von Dr. Boehm und Dr. Böhme vermische diese Legaldefinition jedoch Zulässigkeitsvoraussetzungen und Definition.3678 Eindeutiger sei die Definition in der Gesetzesbegründung:
„Nutzungsdaten sind personenbezogene Daten, die dem Nutzer die Nachfrage nach
Telediensten ermöglichen; es handelt sich dabei um Daten, die während der Nutzung
eines Teledienstes, z. B. Interaktionen des Nutzers mit dem Diensteanbieter, entstehen.“3679
Dem Gutachten von Dr. Boehm und Dr. Böhme zufolge sollen Nutzungsdaten eine große Nähe zu den Kommunikationsinhalten aufweisen können und deswegen die Verkehrsdaten in ihrer Sensitivität noch übertreffen.3680

3673)
3674)
3675)
3676)
3677)
3678)
3679)
3680)

Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 3.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 4 m. w. N.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 5.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 5.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 5 m. w. N.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 5 m. w. N.
Zitiert nach: Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 5 m. w. N.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 5 m. w. N.

Select target paragraph3