Drucksache 18/12850

– 724 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(bb)) setzen die Bestimmungen des Telekommunikationsrechts voraus. Hinzu kommen Eingriffsregelungen im Polizeirecht (cc)) sowie dem Recht der Nachrichtendienste (dd)).“3664
Die Sachverständigen Dr. Boehm und Dr. Böhme haben in ihrem Gutachten ausgeführt, dass die Legaldefinition in § 3 Nr. 30 TKG auf die Definition in Art. 2 lit. b der europäischen Richtlinie 2002/58/EG zurückgehe. Mit der Umsetzung in nationales Recht sei der bis dahin genutzte Begriff der Verbindungsdaten ersetzt
worden. In diesem Zusammenhang sei der Anwendungsbereich auf alle Arten der Übertragung elektronischer
Nachrichten erweitert und damit der Begriff von der Fokussierung auf Telefonie gelöst worden.3665
Auf die Legaldefinition in § 3 Nr. 30 TKG nähmen zudem eine Reihe von Bestimmungen außerhalb des
TKG Bezug.3666 Dies unterstreiche die über das TKG hinausgehende allgemeingültige rechtliche Bedeutung
dieses Begriffs.3667
Sämtliche Daten, die bei der jeweiligen Inanspruchnahme eines TK-Dienstes entstehen, seien den Verkehrsdaten zuzuordnen. Als konkrete Beispiele nennt das Gutachten Beginn, Dauer und Ende einer Verbindung,
Rufnummern der Teilnehmer, Standorte der Teilnehmer bei Einsatz von Mobilfunkgeräten sowie die Datenmenge einer Nachricht.3668 Darunter seien Leitwege zu fassen, außerdem das verwendete Protokoll, das Format der Nachricht, das Netz, von dem die Nachricht ausgehe bzw. an das gesendet werde, ferner die in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung, die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen
sowie deren Zeitpunkt und Dauer und sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sowie zur Entgeltabrechnung erforderlichen Verbindungsdaten.3669
Verkehrsdaten sollen ausweislich des Gutachtens von Dr. Boehm und Dr. Böhme zu den „datenschutzrechtlich sensibelsten Daten“ gehören, da sich aus ihnen Rückschlüsse auf bestimmte Umstände der Kommunikation

ziehen

ließen.

Sie

unterfielen

ferner

dem

Schutz

des

Fernmeldegeheimnisses

aus

Art. 10 Abs. 1 GG.3670
2)

Technische Einordnung

Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Kranzlmüller definiert den Begriff der Verkehrsdaten
als diejenigen technischen Informationen, die bei der Nutzung eines Telekommunikationsdienstes beim jeweiligen Diensteanbieter anfallen. Dieser Begriff werde teilweise synonym mit Verkehrsranddaten oder Verbindungsdaten verwendet.3671
Ausweislich des Gutachtens von Dr. Boehm und Dr. Böhme wird der Begriff „traffic data“ in weniger als 30
der sogenannten Requests for Comments (RCF) der Internet Engineering Task Force (IETF) verwendet.3672

3664)
3665)
3666)
3667)
3668)
3669)
3670)
3671)
3672)

Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Graulich, MAT A SV-19b, S. 8 m. w. N.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 4 m. w. N.
So § 101 Abs. 9 UrhG; § 140b Abs. 9 PatG; § 24b Abs. 9 GebrMG; § 19 Abs. 9 MarkenG; § 46 Abs. 9 GeschmMG und § 37b
Abs. 9 SortSchG.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 4 m. w. N.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 3 f. m. w. N.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 4 m. w. N.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 4 m. w. N.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Kranzlmüller, MAT A SV-19b/1, Bl. 2.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 4 m. w. N.

Select target paragraph3