Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
sind. Zentral waren ferner die Fragestellungen, wann diese unterschiedlichen Arten von Daten anfallen, welche Daten bei den verschiedenen Formen digitaler Kommunikation entstehen und welche datenschutzrechtlichen Schlüsse sich letztlich aus ihrer Analyse ziehen lassen.3629
Zur Beantwortung dieser Fragen hat der Auschuss Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Franziska
Boehm, Bereichsleiterin für Immaterialgüterrecht am FIZ Karlsruhe – Leibniz-Institut für Informationsinfrastruktur GmbH und Professorin für Immaterialgüterrecht am Karlsruher Institut für Technologie (KIT), und
Prof. Dr. Rainer Böhme, Professor für Informatik und Leiter des Security and Privacy Lab an der Universität
Innsbruck,3630 von Dr. Kurt Graulich3631 sowie von Prof. Dr. Dieter Kranzlmüller, Professor für Informatik
an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU),3632 angefordert, die dem Ausschuss vorgelegt
wurden.
a)
Zur Begrifflichkeit des Metadatums im Kontext
Der Begriff des Metadatums hat in der Beweisaufnahme des Ausschusses eine besondere Rolle gespielt.
Dieser ist beispielsweise im Rahmen der Aufklärung bezüglich angeblich erfasster 220 Millionen Metadaten
durch den BND aus dem Januar 20153633 diskutiert worden [siehe dazu B.I.1.b)].
aa)
Definition des Begriffs Metadaten
Zu dieser Begrifflichkeit hat der Ausschuss ferner Sachverständigengutachten angefordert3634 und zudem
zahlreiche Zeugen vernommen.
aaa) Sachverständige
Laut der Sachverständigen Dr. Boehm und Dr. Böhme stelle der Begriff Metadatum einen übergreifenden
Begriff dar und werde in technischer Hinsicht prinzipiell unabhängig von Kommunikation verwendet. Dieser
sei vielmehr im Sinne von „Daten über Daten“ zu verstehen.3635 Der Sachverständige Dr. Kranzlmüller hat
formuliert:
„Als Metadaten bezeichnet man Daten, die Informationen über Merkmale anderer Daten enthalten, aber nicht diese Daten selbst.“3636
Laut Dr. Boehm und Dr. Böhme entstünden Metadaten zum Beispiel in Dateisystemen und hätten sowohl
inhaltsbeschreibenden als auch inhaltsergänzenden Charakter. Beispiele für typische Metadaten, die für jede
einzelne Datei festgehalten werden, seien Datum und Uhrzeit der Erstellung sowie die Nutzerkennung des
Bearbeiters.3637
3629)
3630)
3631)
3632)
3633)
3634)
3635)
3636)
3637)
Beweisbeschlüsse SV-19a und SV-19b.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Graulich, MAT A SV-19b, S. 67.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Kranzlmüller, MAT A SV-19b/1.
Zeit Online vom 30. Januar 2015, „BND speichert 220 Millionen Telefondaten – jeden Tag“.
Beweisbeschlüsse SV-19a, SV-19b.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 8 m. w. N.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Kranzlmüller, MAT A SV-19b/1, Bl. 3.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 8 m. w. N.