Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

„Da bekommt man vom Provider gelegentlich so eine Prognose. Aber am Ende des
Tages - - Ich habe ja vorhin gesagt, beim Routing weiß man nie, welchen Gesetzmäßigkeiten das Routing folgt, sodass innerhalb von 24 Stunden das Routing sich komplett verändern kann und Sie sind auf einer Strecke drauf, wo vorher, was weiß ich, 50
Prozent G 10 war und hinterher sind es 5 Prozent oder umgekehrt, whatever. Da leben
Sie eher vom Ergebnis dann als von der Vorhersage.“3618
Der Zeuge Landefeld hat ferner zur Erhebung von G 10-Daten und Paketvermittlung ausgesagt:
„Da haben Sie ein relativ altes G-10-Gesetz, das dann mal angepasst worden ist, wo
man Prozentzahlen erhöht hat, wie viel Prozent von Verkehren erfasst werden können
oder ausgeleitet werden können. Diese Prozentzahlen sind angepasst worden wegen
paketorientiertem Verkehr. Weil es um paketorientierte Verkehre geht, wo man mehr
ausleiten muss, ist das von 10 auf 20 Prozent angepasst worden.“3619
bb)

Möglichkeit der Unterscheidung von inländischem und ausländischem Datenverkehr?

Der Ausschuss hat sich ferner mit der Frage befasst, ob im Rahmen der paketvermittelten Kommunikation
eine Unterscheidung von inländischen und ausländischen Datenverkehren überhaupt möglich ist. Dies war
vor allem im Rahmen der Fragestellung entscheidend, ob es in technischer Hinsicht möglich ist, eine Datenerfassung deutscher Grundrechtsträger auszuschließen.
aaa) Sachverständigengutachten
Der Ausschuss hat dazu Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Gabi Dreo Rodosek, Professorin für Kommunikationssysteme und Netzsicherheit und Direktorin des Forschungszentrums CODE an der Universität
der Bundeswehr München, sowie von Kay Rechthien angefordert, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind.3620
Die Sachverständige Dr. Dreo Rodosek ist in ihrem schriftlichen Gutachten zu folgenden Ergebnissen gekommen:
„Eine Identifikation der Ursprungs- und Zielorte der Kommunikationsvorgänge kann
in der Regel nur grob granular und bei nicht eingesetzten Verschleierungsmaßnahmen
erfolgen. Auf Grundlage von Verfahren wie IP-Geolokalisation können hinreichend
zuverlässige Entscheidungen getroffen werden, ob sich die Quell- oder Ziel-IPAdresse eines Datenpakets im Ausland befindet.“

3618)
3619)
3620)

Dr. Urmann, Protokoll-Nr. 39 I, S. 11.
Landefeld, Protokoll-Nr. 43 I, S. 8.
Sachverständigengutachten von Dr. Dreo Rodosek, MAT A SV-13/2, Sachverständigengutachten von Rechthien, MAT A SV-13/3.

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