Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– 577 –

Drucksache 18/12850

vorgelegt werden. Natürlich ist dabei immer ein wichtiger Punkt: Welche Rechtsgrundlagen haben wir, auf welcher Rechtsgrundlage arbeiten wir dort? Muss man eine
Vereinbarung treffen oder keine Vereinbarung treffen?“2569
Schließlich berichtete der BND auch intensiv in Fragen des G 10-Schutzes. Hierzu hat der Zeuge Dr. Burbaum geschildert:
„Im G 10-Bereich war das in der Tat so, dass wir einen sehr engen Kontakt mit dem
Kanzleramt hatten und im Grunde genommen über alle Maßnahmen, die da so stattgefunden haben, mit dem Kanzleramt gesprochen haben, Schriftverkehr ausgetauscht
haben und so etwas, ja.“2570
In der DV G 10 [siehe hierzu bereits unter D.II.1.a)aa)bbb)] heißt es:
„Die Rechts- und Fachaufsicht des Bundeskanzleramtes bleibt unberührt. Demgemäß
sind alle nach §§ 3, 5 oder 8 G 10 gestellten Anträge sowie alle damit zusammenhängenden Unterrichtungen oder sonstigen an das Bundesministerium des Innern, das Parlamentarische Kontrollgremium bzw. die G 10-Kommission gerichteten Vorgänge
über das Bundeskanzleramt zu leiten.“2571
Der Zeuge Mewes hat eine entsprechende Praxis des BND für das Bundeskanzleramt bestätigt.2572 In der
Regel seien keine Beanstandungen seitens des Bundeskanzleramtes erfolgt. Dies habe auch zeitliche Gründe
gehabt, weil die Anträge zu G 10-Beschränkungsanordnungen dieses immer relativ kurzfristig vor Sitzungen
der G 10-Kommission erreichten, so dass nur im Nachhinein einzelne Probleme hätten aufgegriffen werden
können.2573 Bei den G 10-Beschränkungsanordnungen habe das Bundeskanzleramt keine Chance gehabt, in
größerem Umfang Änderungen vorzunehmen, weil sie dann wieder hätten zurückgegeben werden müssen.
Man habe deshalb ein Verfahren entwickelt, nach dem das Bundeskanzleramt den Antrag bereits erhalten
habe, bevor er vom BND-Präsidenten unterzeichnet worden sei.2574 Regelmäßig habe man die G 10-Anträge
nur fortschreiben müssen, so dass die Vorgänge juristisch meist unproblematisch waren.2575 Dem Bundeskanzleramt sei bei jeder neu ergangenen G 10-Beschränkungsanordnung das G 10-Aufkommen mitgeteilt
worden.2576 Für den G 10-Bereich habe mithin eine ordnungsgemäße Rechts- und Fachaufsicht stattgefunden.2577
Nach Angaben des Zeugen Heiß habe das BK die G 10-Anträge des BND sorgfältig geprüft, bevor diese
durch das BMI beschieden worden seien.2578

2569)
2570)
2571)
2572)
2573)
2574)
2575)
2576)
2577)
2578)

Schindler, Protokoll-Nr. 50 I, S. 101f.
Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 34.
Dienstvorschrift zur Durchführung des G 10-Gesetzes vom 22. November 2005, MAT A BND-5, Bl. 298 (306), (VS-NfD – insoweit offen).
Vgl. Mewes, Protokoll-Nr. 64 I, S. 145.
Mewes, Protokoll-Nr. 64 I, S. 122.
Mewes, Protokoll-Nr. 64 I, S. 123.
Mewes, Protokoll-Nr. 64 I, S. 123.
Mewes, Protokoll-Nr. 64 I, S. 145.
Mewes, Protokoll-Nr. 64 I, S. 148.
Heiß, Protokoll-Nr. 57 I, S. 41.

Select target paragraph3