Drucksache 18/12850
IV.
– 572 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Grundlagen der behördlichen Aufsicht über den BND und das BfV
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) nehmen die
Bundesministerien u. a. die Steuerungs- und Aufsichtsfunktion gegenüber dem nachgeordneten Geschäftsbereich wahr. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 GGO gehört zu den wesentlichen Elementen der Führung und
Kontrolle der Bundesverwaltung die Fachaufsicht, deren oberstes Ziel ein recht- und zweckmäßiges Verwaltungshandeln ist.
In einem von einer ressortübergreifenden Projektgruppe und im Ausschuss für Organisationsfragen (AfO)
abgestimmten Grundsatzpapier, das ein einheitliches Verständnis der Fachaufsicht in der Bundesverwaltung
fördern soll2524, heißt es:
„Bei der Aufsicht unterscheidet man zwischen Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht.
Fachaufsicht ist die Aufsicht über die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns.
Bei der Rechtsaufsicht ist die Befugnis der aufsichtsführenden Behörde darauf
beschränkt, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu überprüfen.
Dienstaufsicht bezieht sich auf Beschäftigte, Organisationseinheiten oder Aufbau
und Abläufe. Sie zielt insbesondere auf persönliche Pflichterfüllung der Beschäftigten, die hiermit in Verbindung stehende innere Ordnung und den Dienstbetrieb
der nachgeordneten Organisationseinheit.“2525
1.
Struktur der Kontrolle durch die Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht über den BND
a)
Organisation der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht über den BND
Die Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht über den BND wird durch das Bundeskanzleramt ausgeübt.2526 Sie ist
die Hauptaufgabe der dortigen Abteilung 6.2527 Der Zeuge Günter Heiß, der seit Ende 2009 diese Abteilung
leitet,2528 hat deren Aufbau und die Zuständigkeiten der einzelnen Referate wie folgt geschildert:
„601 und 602 üben die Kontrollfunktion über – ich will es mal nennen – den strukturellen Bereich aus – Haushalt, Personal, Finanzen, Organisation –, während 603, 604
und 605 mehr den inhaltlichen Bereich treffen; sie spiegeln jeweils die einzelnen Phänomenbereiche oder Beobachtungsbereiche und Aufgaben des BND wider, wie zum
2524)
2525)
2526)
2527)
2528)
„Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich“, Stand: 2. Mai 2008, verfügbar
unter http://www.verwaltung-innovativ.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/
2008/20080515_neu_grundsaetze_zur_ausuebung_von_fachaufsicht.html.
„Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbereich“, Stand: 2. Mai 2008, verfügbar
unter http://www.verwaltung-innovativ.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/
2008/20080515_neu_grundsaetze_zur_ausuebung_von_fachaufsicht.html.
Vgl. etwa Entwurf eines Schreiben des Zeugen Heiß an die Staatssekretärin im BMJ Dr. Grundmann aus dem November 2013,
MAT A BK-1/5a_15, Bl. 148 (VS-NfD – insoweit offen) sowie § 1 Abs. 1 S. 1 BNDG.
Heiß, Protokoll-Nr. 57 I, S. 6.
Heiß, Protokoll-Nr. 57 I, S. 6.