Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundesamt für
Verfassungsschutz eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.“
Die Zeuge Dr. Burbaum hat hierzu ausgeführt:
„Wenn eine Datei angelegt wird, dann muss man feststellen: Ist das eine Datei, die
dauerhaft vorhanden sein soll, oder ist das nur eine vorübergehende Datenhaltung?
Wenn sie dauerhaft vorhanden sein soll, dann muss man dafür eine Dateianordnung
erstellen und die mit dem Datenschutzbeauftragten abstimmen.“2492
Die Zeugin Dr. H. F. hat ausgeführt, dass Gegenstand ihrer Prüfung Datenbanken des BND gewesen seien,
nicht hingegen Datenerfassungen, sei es aus Glasfaseransätzen, sei es aus Satellitenerfassung.2493 Der Erfassungsansatz bzw. die Erfassungsart, aus dem bzw. der die in den Datenbanken jeweils enthaltenen Daten
stammten, sei für ihr Prüfprogramm unerheblich gewesen.2494
Auf jährlich stattfindende Anfragen des behördlichen Datenschutzes im BND vor Frühjahr 2015 nach „Veränderungen im Datenbestand“ sei ihr durch die Abteilung TA nicht mitgeteilt und erst im Frühjahr 2015
bekannt geworden, dass im August 2013 eine Überprüfung der in Bad Aibling genutzten NSA-Selektoren
erfolgt sei, in deren Zuge zahlreiche Selektoren aussortiert worden seien.2495
Die Abteilung TA habe ihr von der Existenz bestimmter Dateien in dieser Abteilung nichts mitgeteilt, sodass
bis dahin diesbezüglich kein Dateianordnungsverfahren eingeleitet werden konnte.2496
aa)
Vorabkontrolle
Die Beteiligung der behördlichen Datenschutzbeauftragten am Dateianordnungsverfahren erfolgte zunächst
im Wege der sog. Vorabkontrolle.2497 Diese begann ordnungsgemäßerweise bereits in der Prüfungs- und
Konzeptionsphase, um ein frühzeitiges Einwirken auf den Programmierungs- und Planungsprozess sicherzustellen.2498 Das Verfahren hat die Zeugin Dr. H. F. folgendermaßen geschildert:
„Ich bekomme erst mal schriftlich eine sogenannte ‚Anmeldung als Auftragsdatei‘.
Das ist ein Formular, das von meinem Bereich herausgegeben wird, wo schon gewisse
Kategorien eingetragen sind. Das heißt, der Fachbereich weiß schon, welche Aspekte
mich aus datenschutzrechtlicher Sicht interessieren. Das beginnt bei ganz profanen
Dingen wie dem Namen der Datei, geht dann weiter über: Was ist Zweck der Datei?
Welche Personen sollen in der Datei gespeichert werden? Wer soll Zugriff auf die
2492)
2493)
2494)
2495)
2496)
2497)
2498)
Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 33.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 51.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 51.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 121 I, S. 28 f.
Vermerk der Zeugin Dr. H. F. vom 28. August 2013, MAT A BND-1/6a, Bl. 277 f. (VS-NfD – insoweit offen).
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 13.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 11.