Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 567 –
Drucksache 18/12850
Schließlich nahm die behördliche Datenschutzbeauftragte auch gegenüber der Leitung des BND Stellung zu
konkreten datenschutzrechtlichen Fragen.2489 Umgekehrt forderte der Präsident des BND auch Sachstandsmitteilungen beim behördlichen Datenschutz an.2490
c)
Dateianordnungsverfahren
Die Datenschutzbeauftragte im BND war auch für die Durchführung von Dateianordnungsverfahren des
Dienstes zuständig.2491 Die Errichtung einer Dateianordnung war für den BND in § 6 BNDG geregelt, der
folgenden Wortlaut hat:
„Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu
treffen, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. § 14 Abs 2 und 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.“
§ 14 BVerfSchG lautet:
„(1) Für jede automatisierte Datei beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 6
oder § 10 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums
des Innern bedarf, festzulegen:
1. Bezeichnung der Datei,
2. Zweck der Datei,
3. Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
4. Anlieferung oder Eingabe,
5. Zugangsberechtigung,
6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,
7. Protokollierung.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß
einer Dateianordnung anzuhören.
(2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder
Änderung der Dateien zu überprüfen.
2489)
2490)
2491)
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 7.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 29.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 12.