Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollten, zu überwachen. Zu diesem Zweck war sie über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten.2472 Nach § 4g Abs. 1 Nr. 2 BDSG hatte sie ferner die bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften des Datenschutzes vertraut zu machen.2473
In technischer Hinsicht hatte sie gemäß der Anlage zu § 9 S. 1 BDSG auch Fragen zu den Bereichen Zutrittskontrolle, Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle, Eingabekontrolle, Auftragskontrolle
und Verfügbarkeitskontrolle zu beurteilen. Dabei wird die Datenschutzbeauftragte vom Bereich IT-Sicherheit technisch-fachlich unterstützt.2474
Die Datenschutzbeauftragte hatte ein Verfahrensverzeichnis zu führen, weshalb sie über vorhandene Datenbanken informiert sein musste.2475
Schließlich gehörte auch die Prüfung der Einhaltung der sich aus § 5 BND-Gesetz i. V. m. § 12 Abs. 3
BVerfSchG ergebenden Löschpflichten und ggf. Löschpflichten in Bezug auf Minderjährigendatenschutz zu
ihrem Aufgabenbereich.2476
c)

Örtliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Datenschutzbeauftragten des BND erstreckte sich auf sämtliche Liegenschaften2477
und Abteilungen des BND.2478 Insbesondere war sie auch für die Außenstellen etwa in Bad Aibling, Schöningen, Gablingen und Rheinhausen zuständig.2479 Die Zeugin Dr. H. F. hat in ihrer Vernehmung am 9. Oktober 2014 angegeben, bis dahin noch nie in Gablingen, Rheinhausen oder Schöningen gewesen zu sein.2480
Die Außenstelle Bad Aibling besuchte sie am 19. August 2013.2481 Mit den im Rahmen der Zusammenarbeit
von BND und NSA in Bad Aibling im Zuge der Snowden-Enthüllungen diskutierten Rechtsfragen und datenschutzrechtlichen Handlungserfordernissen war die Zeugin Dr. H. F. intensiv befasst [dazu unter F.III.8.].
4.

Arbeitsweise

Die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages im BND erfolgte durch den behördlichen Datenschutz im BND
im Wege verschiedener Maßnahmen.
a)

Schulungen

Zur datenschutzrechtlichen Schulung der Mitarbeiter im BND hat die Zeugin Dr. H. F. Folgendes bekundet:

2472)
2473)
2474)
2475)
2476)
2477)
2478)
2479)
2480)
2481)

Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 II, S. 18 unter Bezugnahme auf § 4g BDSG.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 II, S. 26.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 II – Auszug offen, S. 16f.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 II – Auszug offen, S. 33f.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 84.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 II – Auszug offen, S. 5f.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 37.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 II – Auszug offen, S. 8.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 II – Auszug offen, S. 6.
Vgl. E-Mail der Zeugin Dr. H. F. an die Leitung des Referats TAZ, MAT A BND-1/6a, Bl. 233 f. (VS-NfD – insoweit offen) und
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 42 f.

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