Drucksache 18/12850

– 562 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

tenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet. Zum Beauftragten
für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach §
30 der Abgabenordnung, unterliegen. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum
Beauftragten für den Datenschutz bestellen.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde
auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner
Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. Ist nach Absatz 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so
ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen
vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die
verantwortliche Stelle dem Beauftragten für den Datenschutz die Teilnahme an Fortund Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität
des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen,
verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird.
(4a) Soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei seiner Tätigkeit Kenntnis von
Daten erhält, für die dem Leiter oder einer bei der öffentlichen oder nichtöffentlichen
Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht
zusteht, steht dieses Recht auch dem Beauftragten für den Datenschutz und dessen
Hilfspersonal zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das
Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese
Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Beauftragten für den Datenschutz reicht, unterliegen seine
Akten und andere Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot.

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