Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Nicht vorgeschrieben sei beispielsweise – wohl aufgrund der Menge – gewesen, dass jede übermittelte Datei
dokumentiert wurde.2423 Dem BND sei grundsätzlich zwar klar, an wen was übermittelt wurde.2424 Nicht zu
erkennen sei dagegen, wie viele Daten übermittelt worden seien.2425
Auch wurde die Art der übermittelten Daten (Rohdatum, Metadatum, Inhaltsdatum) nicht dokumentiert. Dagegen wurde der Ort der Erfassung (BND-Außenstelle) dokumentiert („Wir wissen, wo es herkommt
[…].“2426). Diese Information gelange aber nicht an den „Abnehmer“ der betreffenden Information. Auch der
Erfassungsansatz (Kabel, Satellit), aus dem die Daten stammten, würde dokumentiert.2427 Dies habe die
Kenntnis über den konkreten Satelliten, der erfassten Strecke und das (ungefähre) Alter der Daten eingeschlossen:2428
„Wir wissen, auf welchen Strecken wir uns bewegen, und wir wissen, seit wann wir
da drauf sind. Und das ist es im Großen und Ganzen.“2429
Außerdem sei die Erfassungsgrundlage aus dem Dokument ersichtlich (entweder G 10-Erfassung oder sog.
Routineerfassung) gewesen.2430
gg)

Zur Frage eines sog. Ringtauschs mit AND der Five Eyes-Staaten

Im Herbst 2013 übermittelte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag eine Stellungnahme an den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (VN) zu dessen 109. Sitzung im Zeitraum vom 14. Oktober bis 1. November 2013.2431 In dieser Eingabe äußerten die Verfasser die Auffassung,
es gebe Indizien dafür, dass im Rahmen der Kooperation des BND mit der US-amerikanischen NSA und
dem britischen GCHQ ein sog. Ringtausch erfolgt sei, bei dem die jeweils national geltenden Beschränkungen bei der Kommunikationsüberwachung von inländischen Betroffenen umgangen werde.2432
Im Ausschuss ist dementsprechend die Frage thematisiert worden, ob Stellen des Bundes oder von ihnen mit
sicherheitsrelevanten (auch IT-) Aufgaben Beauftragte Teil eines systematisierten wechselseitigen oder
„Ring“-Tausches geheimdienstlicher Informationen gewesen seien, in dem der jeweils anderen Seite Daten
oder Erkenntnisse übermittelt worden seien, die diese nach dem jeweils am Ort der Datenerhebung geltenden
Recht selbst nicht hätten erheben dürfen.2433
Der Leiter des Projekts EIKONAL2434 [siehe hierzu näher unter F.IV.] beim BND, der Zeuge S. L., hat hierzu
bekundet:

2423)
2424)
2425)
2426)
2427)
2428)
2429)
2430)
2431)
2432)
2433)
2434)

H. K., Protokoll-Nr. 81 I, S. 8.
H. K., Protokoll-Nr. 81 I, S. 8.
H. K., Protokoll-Nr. 81 I, S. 23.
H. K., Protokoll-Nr. 81 I, S. 9.
H. K., Protokoll-Nr. 81 I, S. 9.
H. K., Protokoll-Nr. 81 I, S. 9.
H. K., Protokoll-Nr. 81 I, S. 9.
H. K., Protokoll-Nr. 81 I, S. 9.
Eingabe der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN an VN-Menschenrechtsausschuss, MAT A BK-1/4i, Bl. 48.
Eingabe der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN an VN-Menschenrechtsausschuss, MAT A BK-1/4i, Bl. 48 (50).
Vgl. I. 7. des Untersuchungsauftrages, BT-Drs. 18/843.
Vgl. S. L., Protokoll-Nr. 26 I, S. 7.

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