Drucksache 18/12850
– 556 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
„Mit dem Begriff Finished Intelligence werden allgemeine Auswerteergebnisse bezeichnet. Er umfasst im Bereich nachrichtendienstlicher Aufklärungsfelder die unter
Einbeziehung des zur Verfügung stehenden Informationsaufkommens erstellten Produkte der Auswertung (Ausgangsberichterstattung). In Abgrenzung zu Rohmaterial
spiegelt Finished Intelligence damit das umfassend bewertete, ausgewogene und fundierte Gesamtlagebild der Auswertung wider und bietet keine unmittelbare Rückschlussmöglichkeiten auf die Quellen.“2409
dd)
Austausch von Informationen in Form von sog. Finished Intelligence
Der Austausch von Finished Intelligence sei nach Zeugenaussagen im BND die reguläre Form des Informationsaustauschs mit anderen Behörden gewesen.2410 Auch die AND hätten ihre Informationen an den BND
regelmäßig in dieser Form weitergegeben; in einem Beitrag des Leitungsstabes des BND zur Beantwortung
der Kleinen Anfrage der SPD-Fraktion vom 26. Juli 2013 (BT-Drs. 17/14456) heißt es insoweit:
„Bei den von AND an deutsche Sicherheitsbehörden übermittelten Informationen handelt es sich überwiegend um sog. „Finished Intelligence“ in schriftlicher Form.“2411
Dies hat der Zeuge Reinhardt Breitfelder, der vom 27. Oktober 2003 bis zum 30. Juni 2006 die Abteilung
Technische Aufklärung des BND leitete2412, bestätigt.2413
Der Leiter der BND-Außenstelle in Schöningen, der Zeuge E. B., hat erklärt, die Außenstelle würde ihre
themen- oder länderspezifischen Meldungen an die Zentrale schicken, wo nach der weiteren Bearbeitung
über eine Übermittlung an externe Stellen entschieden werde:
„Wir machen eine Meldung zu einem bestimmten Thema, zu einem bestimmten Land
und schicken die dann in die Zentrale. Dort landen die bei der zentralen Nachrichtenbearbeitung. Das ist die erste mögliche Instanz, die abhängig von dem Inhalt sagen
kann – und das wahrscheinlich in manchen Fällen tut –, wer diese Meldungen sowohl
in Deutschland, beispielsweise Bundeswehr, als auch außerhalb kriegen kann. Wir in
Schöningen sehen das nicht, in keinem Fall.“2414
Ob Meldungen an ausländische Nachrichtendienste weitergegeben würden und gegebenenfalls an welche,
werde der Außenstelle, in der sie erstellt worden seien, nicht mitgeteilt.2415
2409)
2410)
2411)
2412)
2413)
2414)
2415)
Antwortschreiben des BND zu einem Fragenkatalog des BK vom 23. Juli 2013, MAT A BND-1/14b, Bl. 212 (213), (VS-NfD –
insoweit offen).
Vgl. E. B., Protokoll-Nr. 37 I, S. 14; J. S., Protokoll-Nr. 74 I, S. 12.
E-Mail des BND-Leitungsstabes an das BK vom 12. März 2014, MAT A BK-1/6b, Bl. 290.
Breitfelder, Protokoll-Nr. 28 I, S. 6.
Breitfelder, Protokoll-Nr. 28 I, S. 26.
E. B., Protokoll-Nr. 37 I, S. 16.
E. B., Protokoll-Nr. 37 I, S. 19.