Drucksache 18/12850

– 542 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

4.
Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung;
§ 20 bleibt unberührt. Im Übrigen darf es an inländische öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist
oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Der
Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) verpflichtet ist.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln,
wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher
Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt,
wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig
zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur
zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und das
Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.“
Eine Zustimmung des BMI zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen ist nicht erforderlich; die Übermittlung ist gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 BVerfSchG lediglich aktenkundig
zu machen.
bbb) § 4 Abs. 4 Artikel 10-Gesetz
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer individuellen Maßnahme nach § 3 Artikel 10Gesetz wird in § 4 Abs. 4 Artikel 10-Gesetz geregelt.
Hiernach dürfen G 10-Daten an andere Stellen nur übermittelt werden


„zur Verhinderung oder Aufklärung von (einzeln bezeichneten) Straftaten (§ 4
Abs. 4 Nr. 1 lit. a und b Artikel 10-Gesetz),

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