Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Zeuge A. Sch., der von Januar 2009 bis 2011 in dem für G 10-Erfassung in Deutschland zuständigen
Referat T1E des BND tätig war, hat es folgendermaßen formuliert:
„[...] Grundsätzlich ist jede Erfassung, die beim BfV gemacht wird, durch einen G 10Antrag gedeckt. Das heißt, da wird erfasst. Und da geht es ja auch nicht irgendwie um
massenhafte Erfassung oder so was, sondern da geht es ja tatsächlich um Einzelpersonen oder Gruppen, aber zumindest um einzelne Anschlüsse, also einen Telefonanschluss, einen DSL-Anschluss. [...]“2283
Der ehemalige BfV-Präsident Heinz Fromm hat es vereinfacht ausgedrückt:
„Also, wir schnorcheln nicht in der Gegend rum und erfassen irgendwas und sortieren
das dann.“ 2284
Die Datenerfassung des BfV bestehe ausschließlich aus den konkreten, von den Providern ausgeleiteten Daten aus G 10-Maßnahmen.2285
Die vernommenen Juristen aus dem G 10-Bereich des BfV haben betont, dass es sich bei der TKÜ um die
„ultima ratio“ handele und die Überwachung von Telekommunikation stets subsidiär erfolge.2286
Die Zielperson einer Überwachungsmaßnahme muss gemäß § 10 Abs. 3 Artikel 10-Gesetz vorher bekannt
und in die G 10-Anordnung einbezogen sein.2287 Ebenso müssen die einzelnen zu überwachenden Anschlüsse
darin benannt werden.2288
bbb) Zuständigkeiten
Die Initiative zu einer Telekommunikationsüberwachung im Rahmen des Artikel 10-Gesetzes (G 10-TKÜ)
geht von den Fachabteilungen des BfV aus.2289
Im BfV ist die Abteilung 3 zentral für die Durchführung von G 10-Maßnahmen des BfV verantwortlich.2290
Sie fungiert in dieser Form als „Dienstleister“ für die Fachabteilungen.2291
Die Referatsgruppe 3B ist der sog. „G 10-Bereich“. Dieser befasst sich ausschließlich mit Rechtsfragen der
TKÜ des BfV.2292 Insbesondere ist die Referatsgruppe 3B für die Prüfung der bei der G 10-Kommission zu
stellenden G 10-Anträgen zuständig.2293

2283)
2284)
2285)
2286)
2287)
2288)
2289)
2290)
2291)
2292)
2293)

A. Sch., Protokoll-Nr. 77 II, S. 15.
Fromm, Protokoll-Nr. 102 I, S. 36.
Fromm, Protokoll-Nr. 102 I, S. 36.
Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 I, S. 10; Treuenfels, Protokoll-Nr. 94 I, S. 6; Berzen, Protokoll-Nr. 94 I, S. 63.
vgl. Treuenfels, Protokoll-Nr. 94 I, S. 6.
Treuenfels, Protokoll-Nr. 94 I, S. 6.
Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 I, S. 10.
Treuenfels, Protokoll-Nr. 94 I, S. 6.
Berzen, Protokoll-Nr. 94 I, S. 69; Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 I, S. 55.
Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 I, S. 6.
Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 I, S. 7.

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