Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 533 –
Drucksache 18/12850
1.
zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten, wenn
a)
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine der in § 3
Abs. 1 und 1a genannten Straftaten plant oder begeht,
b)
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine sonstige in § 7 Abs. 4
Satz 1 genannte Straftat plant oder begeht,
2.
zur Verfolgung von Straftaten, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
dass jemand eine in Nummer 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat, oder
3.
zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes oder einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes,
soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich sind.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten
des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht
oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser
Daten zulässig; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. Über die Übermittlung
entscheidet ein Bediensteter der übermittelnden Stelle, der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung ist zu protokollieren.
(6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verwenden, zu
deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Er prüft unverzüglich und sodann in
Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für diese Zwecke
erforderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Empfänger unterrichtet
die übermittelnde Stelle unverzüglich über die erfolgte Löschung.“
Im BND war zunächst die Auffassung vorherrschend, dass die Übermittlung von Daten aus G 10-Einzelmaßnahmen im Sinne von § 3 Artikel 10-Gesetz an AND nicht zulässig sei.2238 Während das Bundesamt für
2238)
vgl. Schreiben des Justiziariats der Abteilung TE im BND vom 10. November 2011, MAT A BND-8a, Bl. 183 (VS-NfD – insoweit
offen); Entwurf einer aktualisierten DV G 10 aus dem November 2011, MAT A BND-8a, Bl. 164 (175f.), (VS-NfD – insoweit
offen).