Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(5) Das zuständige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G10-Kommission
über Übermittlungen nach Absatz 1 und 2.
(6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in Abständen von höchstens sechs Monaten über die vorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1 und 2 zu unterrichten.“2237
Bezüglich der Übermittlung von G 10-Daten aus Einzelerfassungen enthält das Gesetz keine spezielle Norm
für die Informationsweitergabe an ausländische öffentliche Stellen, insbesondere Nachrichtendienste. § 4 Artikel 10-Gesetz sieht vielmehr allgemein vor:
„Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten, Übermittlungen, Zweckbindung
(1) Die erhebende Stelle prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens
sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1
bestimmten Zwecke erforderlich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind
sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen
ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die
Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung
folgt, zu löschen. Die Löschung der Daten unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 12 Abs. 1 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit
der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können. In diesem Fall sind die
Daten zu sperren; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.
(2) Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die
Kennzeichnung durch den Empfänger aufrechtzuerhalten. Die Daten dürfen nur zu den
in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und den in Absatz 4 genannten Zwecken verwendet werden.
(3) Der Behördenleiter oder sein Stellvertreter kann anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung einer Beschränkungsmaßnahme nicht zu gefährden, und die G 10-Kommission oder, soweit es sich um die Übermittlung durch eine Landesbehörde handelt,
die nach Landesrecht zuständige Stelle zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzuge kann
die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. Wird die Zustimmung
versagt, ist die Kennzeichnung durch den Übermittlungsempfänger unverzüglich
nachzuholen; die übermittelnde Behörde hat ihn hiervon zu unterrichten.
(4) Die Daten dürfen nur übermittelt werden

2237)

BGBl. 2009 Teil I, S. 2501.

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