Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Mit am 5. August 2009 in Kraft tretender Gesetzesänderung kamen weitere, zu entsprechenden Maßnahmen
berechtigende Sachverhalte hinzu, namentlich die Gefahr bestimmter Fälle von gewerbs- oder bandenmäßiger Schleuserkriminalität mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland. Zudem wurde die Verwendung von
Suchbegriffen ausgeschlossen, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen.2231
Im BND galt zunächst im Hinblick auf G 10-Daten allgemein der Grundsatz, dass diese überhaupt nicht an
ausländische Nachrichtendienste weitergegeben werden dürften.2232 So hat der Zeuge Dr. Burbaum bekundet, in seiner Amtszeit habe insoweit keine Befugnis bestanden.2233 Unter dem 22. November 2005 erließ der
damalige BND-Präsident, der Zeuge Dr. August Hanning, eine Dienstvorschrift zur Durchführung Artikel 10-Gesetzes (DV G 10), in der es u. a. hieß:
„G 10-Originalmaterial darf nicht an ausländische Stellen übermittelt werden.“2234
Nach Ziffer 2.2 dieser Dienstvorschrift wurde unter G 10-Originalmaterial alle durch Beschränkungen gemäß
§§ 3, 5 oder 8 Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten, unabhängig von ihrer Darstellungsweise, verstanden.2235 Bei personenbezogenen Daten, die um Informationen von nach Art. 10, 19 Abs. 3 des
Grundgesetzes (GG) geschützten Grundrechtsträgern bereinigt worden seien, handele es sich nicht um Originalmaterial.2236
Ebenfalls am 5. August 2009 trat der durch das Erste Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes eingefügte § 7a in Kraft, der nunmehr die Übermittlung von G 10-Daten aus strategischen G 10-Maßnahmen durch
den BND an ausländische öffentliche Stellen regelt:
„Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2, 3 und 7 erhobene personenbezogene Daten an die mit nachrichtendienstlichen
Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit
1.
die Übermittlung zur Wahrung außen- oder sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erheblicher Sicherheitsinteressen des ausländischen
Staates erforderlich ist,
2.
2231)
2232)
2233)
2234)
2235)
2236)
Eingefügt durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Erste Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vom 31. Juli 2009, BGBl. 2009
Teil I Nr. 50, S. 2500.
Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 48.
Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 48.
Dienstvorschrift zur Durchführung des G 10-Gesetzes vom 22. November 2005, MAT A BND-5, Bl. 298 (308), (VS-NfD – insoweit offen).
Dienstvorschrift zur Durchführung des G 10-Gesetzes vom 22. November 2005, MAT A BND-5, Bl. 298 (303), (VS-NfD – insoweit offen).
Dienstvorschrift zur Durchführung des G 10-Gesetzes vom 22. November 2005, MAT A BND-5, Bl. 298 (303), (VS-NfD – insoweit offen).